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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.02.2020
L 19 AS 2035/19 B ER -

Kein Anspruch auf SGB II für EU-Ausländer bei Verlust des Freizügigkeits­rechts

Verlustfeststellung lässt gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland entfallen

Hat die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeits­rechts festgestellt, fehlt der für die Gewährung von SGB II-Leistungen erforderliche gewöhnliche Aufenthalt trotz paralleler verwaltungs­gerichtlicher Klage. Dies hat das Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 20.02.2020 entschieden (Az. L 19 AS 2035/19 B ER).

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei den Antragstellern handelte es sich um eine rumänische Familie, die Ende 2016 nach Deutschland eingereist war. Anfang 2019 stellte die Ausländerbehörde den Verlust ihres Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU fest, setzte eine Frist zur Ausreise und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hiergegen erhoben die Antragssteller Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die Antragsgegnerin (Jobcenter) lehnte daraufhin den Antrag auf Weiterbewilligung von SGB II-Leistungen ab.

Infolge der Verlustfeststellung entfällt gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland

LSG hat nun die Ablehnung bestätigt, den gegenteiligen Beschluss des SG Dortmund korrigiert und die beigeladene Kommune verpflichtet, für die Dauer eines halben Jahres Leistungen nach dem AsylbLG zu zahlen. Die Antragsteller hätten infolge der Verlustfeststellungen keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II, so der 19. Senat. Auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen Auffassung unter anderem des 21. Senates halte er an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.

Suspensiveffekt der Klage lässt rechtmäßigen Aufenthalt nicht wiederaufleben

Zwar seien die Verlustfeststellungen aufgrund der Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht bislang nicht bestandskräftig geworden. Der Suspensiveffekt der Klage nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO gegen eine Verlustfeststellung lasse den rechtmäßigen Aufenthalt aufgrund der Freizügigkeitsvermutung aber nicht wiederaufleben. Er mache vielmehr nur die Durchsetzung der kraft Gesetzes entstehenden Ausreisepflicht durch eine Abschiebung unzulässig. Das Rechtsmittel hemme nicht die Ausreisepflicht selbst, sondern nur deren Durchsetzung. Die in den Verlustfeststellungen getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Nichtbestehens einer Freizügigkeitsberechtigung der Antragsteller einschließlich der hiermit verbundenen Rechtsfolgen seien daher im sozialrechtlichen Verfahren als gegeben hinzunehmen. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Feststellungen obliege ausschließlich den Verwaltungsgerichten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2020
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 28708 Dokument-Nr. 28708

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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 11.05.2020

Frage: Muss sich eigentlich der Staat Rumänien an den Kosten beteiligen der hiesigen, gerichtlichen Verfahren sowie der bewilligten Lebenshaltungskosten nach AsylbLG für seine Bürger, bei denen der Verlust des Freizügigkeits­rechts und somit des Aufenthaltsrechts in Deutschland festgestellt wurde?

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