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Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 19.12.2001
10 S 46/01 -

Störung des Nachbarn durch dauerhaften Betrieb einer 40 Watt Glühbirne begründet Unter­lassungs­anspruch

Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung

Wird ein Grund­stücks­eigentümer durch den dauerhaften nächtlichen Betrieb einer 40 Watt Glühbirne eines Nachbarn geblendet, so liegt eine wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung vor. Dem Grund­stücks­eigentümer steht in einem solchen Fall ein Unter­lassungs­anspruch aus § 1004 BGB zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Eigentümer eines Grundstücks gegen seinen Nachbarn auf Unterlassung. Hintergrund der Klage war, dass der Nachbar an der Hauseingangstür eine 40 Watt Glühbirne installierte, welche nachts dauerhaft in Betrieb war und in das Schlafzimmer des klägerischen Grundstückseigentümers schien. Dieser fühlte sich durch die Blendwirkung gestört.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Landgericht Wiesbaden entschied zu Gunsten des Klägers. Diesem habe nach § 1004 BGB ein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs der Glühbirne zugestanden. Der Kläger habe die Bestrahlung nicht nach § 906 Abs. 1 BGB dulden müssen, da eine wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung vorgelegen habe. In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, ob durch die Blendwirkung eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt. Vielmehr genüge es, auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen.

Kläger nicht zu Abwehrmaßnahmen verpflichtet

Der Kläger sei zudem nicht dazu verpflichtet gewesen, so das Landgericht weiter, das Zimmer als Schlafzimmer aufzugeben oder die vorhandenen Rollläden soweit herunterzulassen, bis Lichtverhältnisse vorlagen, bei denen keine oder nur unwesentliche Beeinträchtigungen herrschten. Dies gelte ebenso für Vorhänge.

Kein berechtigtes Interesse an Betrieb der Glühbirne

Der beklagte Nachbar habe demgegenüber nach Auffassung des Landgerichts kein berechtigtes Interesse an dem dauerhaften Betrieb der Glühbirne gehabt. Weder sei die Beleuchtung für die Verkehrssicherheit noch zur Verhinderung von Einbruchsdiebstählen notwendig gewesen. Denn zum einen sei der Eingangsbereich einschließlich der Treppe vor dem Haus des Beklagten durch die Straßenbeleuchtung ausreichend beleuchtet worden. Zum anderen diene der dauerhafte Betrieb einer Außenleuchte nicht der Vorbeugung gegen Einbruchsdiebstähle. Insofern genüge, dass abends ab und zu im Haus Licht gemacht wird.

Keine Ortsüblichkeit eines dauerhaften Betriebs einer Außenleuchte

Darüber hinaus habe sich nach Ansicht des Landgerichts keine Duldungspflicht aus § 906 Abs. 2 BGB ergeben. Denn es haben keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der dauerhafte Betrieb einer Außenleuchte ortüblich ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2013
Quelle: Landgericht Wiesbaden, ra-online (vt/rb)

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Kommentare (2)

 
 
Hägar JMK schrieb am 26.11.2013

Man stelle sich einmal vor, was dieser salomonische Spruch wert ist!

2 ausgewachsene Rechtsanwälte + 1 bis 3 Landgerichtsräte haben uns hier in Vertretung Salomons die Weisheit erarbeitet, dass niemand einen Vorhang nutzen muss, aber jeder einen Anspruch auf Dunkelheit hat.

Allerdings: bis zu welcher Entfernung, bei wieviel Watt und von - bis wieviel Uhr?

Schlaftabletten muss sicher niemand nehmen, aber darf er auch bei seinem Schlafversuch etwa noch munter sein?

Frage ist natürlich auch, ob der Schlafgestörte je versucht hat, zum Schlaf die Augen zu schließen und ebenso, was jemand mit Nachtschicht dann von wem am Tag verlangen kann und ist die Winterzeit vielleicht auch ein unerlaubter Eingriff in die Schlafzeiten?

Das alles muss unbedingt noch geklärt werden! Der Bedeutung der Sache entsprechend natürlich mindestens vom BGH, wenn nicht EuGH. Wozu Rechtsprechung, wenn nicht dafür?

Vielleicht sollte sich auch der Gesetzgeber damit befassen.

John Weihn schrieb am 26.11.2013

1. Der Beklagte hätte aus Energiegründen eine Sparlampe nehmen können.

2. Der Kläger hat wohl noch nichts von lichtdichten Vorhängen oder Rollos gehört oder in Erwägung gezogen. 3. Die Parteien hätten das ja auch über einen Schiedsmann klären können. 4. Solche Lappalien müssten von vornherein an die Schiedsmänner verwiesen werden, weil dadurch die Gerichte entlastet würden.

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