wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 21.11.2014
13 S 132/14 -

Vorfahrtsregelung "rechts vor links" gilt nur auf Parkplätzen mit eindeutigem Straßencharakter

Schaffung und Aufrechterhaltung eines fließenden Verkehrs muss im Vordergrund stehen

Auf Parkplätzen gilt nur dann die Vorfahrtsregelung "rechts vor links" (§ 8 StVO), wenn die Fahrbahnen eindeutigen Straßencharakter aufweisen und somit die Schaffung und Aufrechterhaltung eines fließenden Verkehrs im Vordergrund steht. Eine mit zwei breiten, mit Richtungspfeilen versehene und durch eine Mittellinie abgetrennte Fahrbahn vermittelt keinen Straßencharakter. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einem Parkdeck eines Parkhauses kam es zwischen zwei Fahrzeugen in einem Kreuzungsbereich zu einem Zusammenstoß. Die Fahrerin des einen Pkw warf dem Fahrer des anderen Pkw vor, ihre Vorfahrt missachtet zu haben. Da er von links kam, habe er warten müssen. Es habe die Vorfahrtsregelung "rechts vor links" bestanden. Die Autofahrerin erhob daher Klage auf Zahlung von Schadensersatz.

Hälftige Haftungsverteilung aufgrund beiderseitigen Verkehrsverstoßes

Das Landgericht Saarbrücken entschied zum Teil zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe zwar ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Jedoch müsse sie sich ein Mitverschulden von 50 % vorwerfen lassen, da sie gegen die Sorgfaltspflichten aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen habe. Sie hätte sich vergewissern müssen, dass sie den Beklagten durch eine Weiterfahrt nicht gefährde.

Verstoß gegen Gebot der Rücksichtnahme durch Beklagten

Der Beklagte habe ebenfalls gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, so das Landgericht. Er hätte jederzeit bremsbereit fahren müssen. Dies habe umso mehr gegolten, als er mit der Möglichkeit habe rechnen müssen, dass die Klägerin in der irrigen Annahme der Regel "rechts vor links" ihre Fahrt fortsetzen würde.

Kein Verstoß gegen Vorfahrtsregelung "rechts vor links"

Ein Verstoß gegen die Vorfahrtsregelung "rechts vor links" könne dem Beklagten nach Ansicht des Landgerichts nicht zur Last gelegt werden. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 StVO gelte auf Parkplätzen nur dann, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter haben. Es müsse die Schaffung und Aufrechterhaltung des fließenden Verkehrs im Vordergrund stehen. Diesen Anforderungen sei der Parkplatz nicht gerecht geworden. Zwar bestand die Fahrgasse aus zwei breiten, mit Richtungspfeilen versehenen und durch eine Mittellinie abgetrennte Fahrbahnen. Jedoch waren diese Teil einer einheitlich geteerten Fläche, ohne dass sonstige bauliche Vorkehrungen, wie Randsteine, Rinnen, Poller, Beeteinfassungen oder dergleichen einen eindeutigen Straßencharakter vermittelt haben.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2017
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (zt/zfs 2015, 201/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 201
zfs 2015, 201

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 23863 Dokument-Nr. 23863

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil23863

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung