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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.2022
VI ZR 344/21 -

BGH: Vorfahrtsregel "rechts vor links" findet auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung keine Anwendung

Voraussetzung ist fehlender eindeutiger Straßencharakter der vorhandenen Fahrspuren

Die Vorfahrtsregel "rechts vor links" gilt auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung nicht, es sei denn, die vorhandenen Fahrspuren weisen einen eindeutigen Straßencharakter auf. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einem Parkplatz eines Baumarkts in Schleswig-Holstein kam es im August 2018 zu einem Verkehrsunfall zwischen zwei Pkw. Die durch markierte Parkbuchten gekennzeichneten Parkflächen des Parkplatzes waren durch sich teilweise kreuzende, durch ihre Pflasterung nicht von den Parkbuchten abgehobene Fahrspuren erschlossen. Die Kollision ereignete sich an einer "Kreuzung". Eine Beschilderung zur Vorfahrtsregelung war nicht vorhanden. Es bestand nachfolgend Streit darüber, ob die Vorfahrtsregelung "rechts vor links" zu beachten war. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Lübeck verneinten dies. Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof über den Fall zu entscheiden.

Keine Anwendung der Vorfahrtsregelung "rechts vor links"

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die sich aus § 8 Abs. 1 StVO ergebene Vorfahrtsregelung "rechts vor links" auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung finde. Dies gelte nur dann nicht, wenn den vorhandenen Fahrspuren ein eindeutiger Straßencharakter zukomme.

Parkplatz regelmäßig keine Straße

Ein Parkplatz sei als Ganzes betrachtet keine Straße, so der Bundesgerichtshof, sondern eine Verkehrsfläche, die grundsätzlich in jeder Richtung befahren werden darf. Parkflächenmarkierungen ändern daran nichts. Die auf Parkplätzen vorhandenen Fahrspuren dienen typischerweise nicht der möglichst zügigen Abwicklung des fließenden Verkehrs, was die Vorfahrtsregelung "rechts vor links" bezwecke. Vielmehr gehe es um die Erschließung der Parkmöglichkeiten durch Eröffnung von Rangierräumen und der Ermöglichung von Be- und Entladevorgängen. Zudem werden die Fahrbahnen regelmäßig sowohl von Kraftfahrern als auch Fußgängern genutzt.

Annahme der Vorfahrtsregelung durch viele Verkehrsteilnehmer unerheblich

Für unerheblich hielt der Bundesgerichtshof den Umstand, dass in der Praxis wohl oft die Regel "rechts vor links" angewendet wird und viele Verkehrsteilnehmer von der Geltung dieser Regel ausgehen. Dies rechtsfertige nicht, dem von links kommenden eine höhere Sorgfaltspflicht aufzuerlegen. Allerdings müsse auf Parkplätze damit gerechnet werden, das sich der von rechts kommende Kraftfahrer irrig für vorfahrtsberechtigt hält.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Lübeck, Urteil vom 06.10.2020
    [Aktenzeichen: 26 C 509/19]
  • Landgericht Lübeck, Urteil vom 16.09.2021
    [Aktenzeichen: 14 S 136/20]
Urteile zu den Schlagwörtern: öffentlicher Parkplatz | Rechts vor Links | Vorfahrtsregelung

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