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Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Münster, Urteil vom 19.02.2004
8 S 425/03 -

Befreiung von mietvertraglich übernommener Pflicht zum Winterdienst bei gesundheitlichen Problemen möglich

Mieter konnte wegen Krankheit nicht mehr Schneeräumen

Mieter werden von der mietvertraglich übernommenen Pflicht zum Winterdienst dann frei, wenn sie persönlich aus gesundheitlichen Gründen diese Arbeiten nicht mehr erledigen können und weder private noch gewerbliche Dritte zur Übernahme der Arbeiten zu finden sind. Dies hat das Landgericht Münster entschieden.

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Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein schwerbehinderter Mann bei Abschluss des Mietvertrages zur Durchführung des Winterdienstes verpflichtet. Seit Unterzeichnung des Mietvertrages vor rund neun Jahren hatte sich sein Gesundheitszustand aber derart verschlechtert, dass es ihm unmöglich geworden war, den Winterdienst selbst durchzuführen. Er verlangte daher von seinem Vermieter, ihn aus der mietvertraglichen Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes zu entlassen.

Keine Firma wollte den Winterdienst übernehmen

Zuvor hatte er versucht, eine Firma mit dem Winterdienst zu beauftragen. Allerdings war in dem Ort hierzu keine Firma bereit. Zwar gab es Firmen, die Winterdienst anboten, dann jedoch nur für Krankenhäuser, Behörden oder größere Verwaltungsgebäude, also wenn größere Flächen zu betreuen waren. Kleinere Flächen waren für die Firmen unwirtschaftlich.

Landgericht: Mieter von Winterdienst befreit

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Das Landgericht Münster entschied, dass der Mieter wegen Unmöglichkeit von der mietvertraglich übernommenen Pflicht zum Winterdienst befreit sei.

Richter: Mieter kann Winterdienst nicht mehr verrichten - Dritte sind nicht bereit dazu

Mieter würden von dieser Verpflichtung frei, wenn ihnen persönlich aus gesundheitlichen Gründen die Durchführung des Winterdienstes nicht mehr möglich sei und weder private Dritte noch gewerbliche Firmen, die in dem Ort, in dem sich das Mietobjekt befindet, ihren Wohnsitz bzw. Firmensitz haben, bereit sind, diese Verpflichtung zu übernehmen.

Mieter trifft kein Verschulden an seiner Krankheit

Der Vermieter könne auch nicht einwenden, dass der Mieter wegen der bereits bei Abschluss des Mietvertrags bestehenden Schwerbehinderung habe voraussehen können, künftig eventuell zur Durchführung des Winterdienstes persönlich nicht mehr in der Lage zu sein. Denn dieser Umstand führe nicht dazu, dass dem Mieter schuldhaft die Durchführung des Winterdienstes unmöglich geworden sei. Eine solche verschuldete Unmöglichkeit läge nur dann vor, wenn der Mieter seien Gesundheitsverschlechterung fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hätte, war vorliegend nicht der Fall gewesen sei.

Keine Garantiehaftung

Schließlich habe der Mieter mit der Vertragsunterzeichnung auch keine verschuldensunabhängige Garantiehaftung hinsichtlich der Durchführung des Winterdienstes übernommen, denn eine solche Garantiehaftung sei hier nicht ersichtlich.

Das Urteil ist aus dem Jahr 2004 und erscheint im Rahmen der Reihe "Schneechaos in Deutschland".

der Leitsatz

Der Mieter wird von seiner vertraglich übernommenen Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes jedenfalls dann frei, wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen selbst nicht mehr verrichten kann und eine Übertragung des Dienstes auf private oder gewerbliche Dritte nicht möglich ist, da diese zur Übernahme des Dienstes nicht bereit sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Münster

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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Münster, Urteil vom 17.11.2003
    [Aktenzeichen: 8 C 2951/03]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2004, Seite: 193
WuM 2004, 193
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18.01.2010, 01:00 Uhr von Redaktion »

Befreiung von mietvertraglich übernommener Pflicht zum Winterdienst bei gesundhe ...

Mieter werden von der mietvertraglich übernommenen Pflicht zum Winterdienst dann frei, wenn sie persönlich aus gesundheitlichen Gründen diese Arbeiten nicht mehr erledigen können und weder private noch gewerbliche Dritte zur Übernahme der Arbeiten zu finden sind. Dies hat das Landgericht Münster entschieden.

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