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Landgericht Köln, Urteil vom 10.06.2009
- 28 S 4/09 -
Scharfe und abwertende Kritik bei eBay-Bewertungen erlaubt
Kritik muss jedoch Sachbezug aufweisen
Eine Kritik in einer eBay-Bewertung zu einem Kauf kann auch scharf und abwertend formuliert sein. Sie muss aber einen Sachbezug aufweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall kam es bei einer
Anspruch auf Löschung der Bewertung bestand nicht
Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Verkäufers. Der Käuferin habe kein Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB auf
Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts lag nicht vor
Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts habe nicht vorgelegen, so das Landgericht weiter. Denn der eBay-Account sei auf den Namen des Ehemanns gelaufen. Daher sei die Käuferin selbst nicht von der Äußerung betroffen gewesen. Daran habe auch der Umstand nichts geändert, dass der Kauf über den Account des Ehemanns erfolgte. Es komme nämlich entscheidend auf den Durchschnittsleser der
Äußerungen stellten keine unwahren Tatsachenbehauptungen dar
Darüber hinaus sei nach Ansicht des Landgerichts ein Anspruch auf
Äußerung war von Meinungsfreiheit gedeckt
Die Richter sahen zudem die Äußerungen "nie, nie, nie wieder!" und "frech & dreist!!!" als eine zulässige Meinungsäußerung an. Die Grenze zur
Schmähkritik lag nicht vor
Nach diesen Grundsätzen hat das Gericht das Vorleigen einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2013
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bergheim, Urteil vom 30.10.2008
[Aktenzeichen: 26 C 148/08]
- Gericht verurteilt Firma zur Rücknahme einer negativen Bewertung bei eBay
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 03.04.2006
[Aktenzeichen: 13 U 71/05]) - Wertungskommentar bei eBay ist zulässige Meinungsäußerung
(Landgericht Hannover, Urteil vom 13.05.2009
[Aktenzeichen: 6 O 102/08]) - Negative Kritik bei ebay erlaubt - Amtsgericht München zur Zulässigkeit des Bewertungssystems bei eBay
(Amtsgericht München, Urteil vom 16.12.2009
[Aktenzeichen: 142 C 18225/09])
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Dokument-Nr. 15428
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