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Dienstag, 19. März 2024

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Landgericht Kassel, Urteil vom 30.07.1987
1 S 274/84 -

Zugluft im Haus und Wassereintritt aufgrund mangelhafter Dichtung rechtfertigen Mietminderung von 20 %

Zumutbarer Luftaustausch lag nicht mehr vor

Kommt es aufgrund der defekten Dichtung an Türen und Fenstern eines vermieteten Hauses zu Zugluft und Wassereintritt, ist der Mieter berechtigt seine Miete um 20 % zu mindern. Dies hat das Landgericht Kassel entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall herrschte in einem vermieteten Haus Zugluft. Ein beauftragter Sachverständiger ermittelte als Grund, beschädigte Dichtungen an Fenstern und Türen. Unter anderem wies die Haustür einen Spalt von 8 mm auf. Aufgrund der mangelhaften Dichtungen kam es nicht nur zu einem Lufteintritt mit einer Geschwindigkeit von 0,15 m/sec, sondern zudem auch zu Wassereintritt im Falle eines Regens.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Landgericht Kassel stellte aufgrund der Schilderungen des Sachverständigen fest, dass das vermietete Haus mangelhaft war. Es hielt angesichts der Mängel eine Minderungsquote von 20 % für angemessen. Ein zumutbarer Luftaustausch habe aus Sicht des Gerichts nicht mehr vorgelegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2013
Quelle: Landgericht Kassel, ra-online (zt/WuM 1988, 108/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1988, Seite: 108
WuM 1988, 108

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16472 Dokument-Nr. 16472

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Kommentare (1)

 
 
Vougazianou schrieb am 14.04.2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

wenn ich es mir leisten könnte, würde ich einen Sachverständigen bitten, sich meine Wohnung mal anzusehen.

Meine Fenster sind noch aus dem 70er Jahren undicht und schimmeln, im Kinderzimmer lässt sich das Fenster nicht mehr richtig schließen .

Ich habe meinem Vermieter jetzt eine Frist von 14 Tagen gesetzt die Fenster zu renovieren, ansonsten mindere ich die Miete um 30% .

Meine Frage ist, ob ich dieses Recht habe dies zu tun?

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