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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.03.2018
2-13 S 184/16 -

Beschluss über Beauftragung von Mini-Jobbern anstatt Fremdfirma mit Winterdienst durch Wohnungseigentümer entspricht regelmäßig nicht ordnungsgemäßer Verwaltung

Wohnungseigentümer müssen jedenfalls über mit Mini-Jobs verbundenen Risiken und Pflichten informiert werden

Der Beschluss einer Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaft über die Beauftragung von Mini-Jobbern anstatt einer Fremdfirma mit der Durchführung des Winterdienstes, entspricht grundsätzlich nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Dies gilt insbesondere, wenn die Wohnungseigentümer nicht ausreichend über die mit Mini-Jobs verbundenen Risiken und Pflichten informiert wurden. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung im Juli 2015 trafen die Wohnungseigentümer mehrheitlich einen Beschluss, wonach für die Durchführung des Winterdienstes Mini-Jobber eingestellt werden sollen. Ein Wohnungseigentümer hielt dies für unzulässig und erhob Klage gegen den Beschluss.

Amtsgericht gab Klage statt

Das Amtsgericht Kirchhain gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach entspreche der Beschluss über die Beauftragung von Mini-Jobbern nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Gegen die Entscheidung legte die Wohnungseigentümergemeinschaft Berufung ein.

Landgericht bejaht ebenfalls Unzulässigkeit des Beschlusses

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Wohnungseigentümergemeinschaft zurück. Der Beschluss, wonach Mini-Jobber mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragt werden sollen, entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Unzulässiger Beschluss über Beauftragung von Mini-Jobbern anstatt Fremdfirma

Es sei nach Ansicht des Landgerichts fraglich, ob die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten gewährleistet sei, wenn der Winterdienst auf Mini-Jobber übertragen werde, die jeder für sich selbst gegenüber den Eigentümern verantwortlich sei. Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Inhaber allein verantwortlich sei, gewährleiste insbesondere, dass der Winterdienst umgehend bei Bedarf erfüllt werden könne, um Haftungsfälle zu vermeiden. Solche Unternehmen verfügen regelmäßig über einen Personalüberhang, aus dem sie Not- oder Ausfälle decken können, oder über Quellen, über die sie kurzfristig geeignetes Personal beschaffen können.

Notwendige Information der Wohnungseigentümer über Risiken und Pflichten

Zudem seien an jeden Minijob vielfältige sozial- und arbeitsrechtliche Folgen geknüpft, so das Landgericht, über die die Wohnungseigentümer unterrichtet werden müssen. Die Eigentümer benötigen für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung ausreichende Informationen über die Risiken und Pflichten der Beauftragung von Mini-Jobbern. Dies sei hier nicht geschehen. Es sei daher auszuschließen, dass sie bei der Beschlussfassung überhaupt die Folgen des Beschlusses hinreichend gewürdigt und überblickt haben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2018
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Kirchhain, Urteil vom 03.11.2016
    [Aktenzeichen: 7 C 326/15 (77)]
Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2018, Seite: 309
WuM 2018, 309

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 26707 Dokument-Nr. 26707

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Kommentare (2)

 
 
Reimehannes schrieb am 20.11.2018

Es war einmal, vor langer Zeit,

da traf man sich, um Geld zu sparen,

ein Beschluß von Schuld befreit,

dem hässlichsten aller Gebaren.

Doch im fernen Königshaus,

wo Sorgfalt wurd' erwogen,

man den Wichten frei heraus,

den Zahn der Gier gezogen.

skeptiker antwortete am 21.11.2018

Autsch. Die Frage aus dem Deutschunterricht wäre hier anzuschließen: Was will uns der Dichter damit sagen?

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