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Landgericht Berlin, Urteil vom 03.05.2016
67 S 357/15 -

Vorliegen eines Mietmangels aufgrund Innentemperatur des Schlafzimmers von 22 °C trotz auf "Null" gestellten Thermostats

Vermieter muss für Innentemperatur im Schlafzimmer während Heizperiode von nicht mehr als 18 °C sorgen

Der Mieter einer in einem Plattenbau gelegenen und mit einer Einrohrheizung ausgestatteten Wohnung kann verlangen, dass die Innentemperatur des Schlafzimmers während der Heizperiode nicht mehr als 18 °C beträgt. Liegt die Innentemperatur daher bei mehr als 22 °C, obwohl der Thermostat des Heizkörpers auf "Null" steht, so liegt ein Mietmangel vor und der Mieter kann auf Beseitigung klagen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall lag die Innentemperatur des Schlafzimmers einer in einem Plattenbau gelegenen Wohnung während es Winters konstant bei mehr als 22 °C, obwohl der Thermostat auf "Null" stand und der Heizkörper vollständig abgedreht war. Der Mieter empfand die Temperatur als zu warm und daher unangenehm zum Schlafen. Er verlangte daher von der Vermieterin die Beseitigung der Überheizung. Dies lehnte sie jedoch ab. Ihrer Meinung nach sei zu beachten gewesen, dass der Mieter in einem Plattenbau lebe und die Wohnung über eine Einrohrheizung verfüge. Der Mieter dürfe daher keinen modernen Standard erwarten. Nachdem sich das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg mit dem Fall beschäftigt hatte, musste das Landgericht Berlin über den Fall entscheiden.

Anspruch auf Beseitigung der Überheizung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Mieters. Er habe nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Beseitigung der Überheizung seines Schlafzimmers verlangen können. Denn heize sich ein Schlafzimmer auf über 18 °C auf, obwohl der Thermostat auf "Null" steht und der Heizkörper vollständig abgedreht ist, liege ein Mietmangel vor.

Innentemperatur eines Schlafzimmers von weniger als 18 °C stellt Mindeststandard dar

Der Mieter einer Wohnung könne erwarten, so das Landgericht, dass die von ihm angemietete Wohnung einen Standard aufweise, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich sei. Davon ausgehend entsprechen Wohnungen auch in Plattenbauten nur dann dem üblichen Mindeststandard, wenn von dem Mieter während der Heizperiode zumindest in einem der Räume mit zumutbaren Mitteln Innentemperaturen herbeigeführt werden können, die einen angenehmen Schlaf ermöglichen. Als angenehm werde im Allgemeinen empfunden, wenn die Innentemperatur in einem beheizten Schlafraum 18 °C nicht übersteige. Diesen Mindeststandard habe die Wohnung nicht erfüllt.

Kühlung durch Öffnen der Fenster unzumutbar

Nach Ansicht des Landgerichts sei es dem Mieter nicht zuzumuten, während der Heizperiode und vor allem im Winter den Schlafraum durch überobligatorisches Öffnen der Fenster abzukühlen.

Überheizung aufgrund Einrohrheizung unwahrscheinlich

Zwar sei die Wohnung mit einer Einrohrheizung ausgestattet gewesen, so das Landgericht, bei der es aufgrund ihrer technischen Beschaffenheit unvermeidlich zur Wärmeabgabe komme, obwohl der Thermostat des Heizkörpers auf "Null" stehe. Es sei aber fernliegend, dass allein diese unvermeidbare Wärmeabgabe zu einer Aufheizung des Raumes auf über 18 °C führe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 10.09.2015
    [Aktenzeichen: 9 C 274/13]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2016, Seite: 347
WuM 2016, 347
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2016, Seite: 623
ZMR 2016, 623

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Dokument-Nr.: 22858 Dokument-Nr. 22858

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