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Landgericht Berlin, Urteil vom 09.03.2017
- 65 S 459/16 -
Vermieter kann während Modernisierungsarbeiten Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und nach Abschluss der Arbeiten Modernisierungsmieterhöhung verlangen
Keine Hinweispflicht bezüglich Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf Grundlage der nicht modernisierten Wohnung
Ein Vermieter ist berechtigt, während laufender Modernisierungsarbeiten eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) und nach Abschluss der Arbeiten eine Modernisierungsmieterhöhung (§ 559 BGB) zu verlangen. Er muss dabei nicht darauf hinweisen, dass die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf Grundlage der nicht modernisierten Wohnung verlangt wird. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt die Mieterin einer Wohnung im Oktober 2015 ein
Keine Unzulässigkeit der Modernisierungsmieterhöhung
Das Landgericht Berlin entschied gegen die Mieterin. Die Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB sei nicht unzulässig. Zwar sei nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen eine kumulative Erhöhung der Miete aufgrund der
Vermieter muss nicht auf Mieterhöhung auf Grundlage der nicht modernisierten Wohnung hinweisen
Nach Auffassung des Landgerichts habe die Vermieterin auch nicht darauf hinweisen müssen, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2017, 592/rb)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2017, Seite: 592 GE 2017, 592
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Dokument-Nr. 24746
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