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Geschieht in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem nicht angeleinten Hund ein Unfall, kann ein Anscheinsbeweis ausreichen, um den Halter des Hundes für die Unfallfolgen haftbar zu machen. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm.
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Bei einer Radfahrt traf ein Ehepaar auf einem Wirtschaftsweg zwei Fußgänger in Begleitung eines nicht angeleinten Hirtenhundes. Die Frau, die den Hund kannte, sprach ihn an. Kurz darauf kam sie zu Fall und brach sich einen Brustwirbel. Nach ihrer Aussage war der Hund in ihr Vorderrad geraten. Die Frau klagte auf Schadensersatz.
In der Berufungsinstanz hatte sie Erfolg. Zwar widersprachen sich die Zeugenaussagen darin, ob ein direkter Kontakt mit dem Hund Ursache des Sturzes war. Dies war für die Richter jedoch nicht ausschlaggebend. Der Sturz habe sich in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang ereignet. Daher spreche der so genannte „Anscheinsbeweis“ – nach aller Erfahrung spricht der Anschein dafür, dass es sich so verhalten hat – dafür, dass der Hund den Unfall verursacht habe, da er nicht angeleint gewesen sei. Die Anleinverpflichtung aus einer Verordnung der Stadt besage nämlich, dass Hunde auf Straßen und in Anlagen nur angeleint geführt werden dürften.
Diese Meldung erschien bei uns am 13.10.2009.
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Quelle: ra-online, Verkehrsanwälte
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