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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.03.2019
L 9 U 118/18 -

Verletzung aufgrund Verfolgung eines Diebes im Eigeninteresse kann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden

Rein persönliche und nicht von betrieblichen Aufgaben wesentlich beeinflusste Belange nicht von Unfall­versicherungs­schutz umfasst

Beschäftigte sind auf Dienstreisen auch während der Hin- und Rückfahrten zum Tagungsort bzw. dem Hotel gesetzlich unfallversichert. Wird ein Versicherter auf einem solchen Weg überfallen und verletzt er sich bei dem Versuch, sich von dem Dieb seine Geldbörse zurückzuholen, fehlt es jedoch am Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Ein Arbeitsunfall ist in diesem Fall nicht anzuerkennen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Versicherter aus dem Main-Taunus-Kreis nahm aus beruflichen Gründen an einem Kongress in Barcelona teil. Nach der offiziellen Abendveranstaltung suchte der 46-jährige Mann gemeinsam mit Kollegen eine Bar auf. Auf dem Rückweg zum Hotel gegen 5 Uhr morgens wurde ihm die Geldbörse gestohlen. Als er den Täter verfolgte, wurde er von einer weiteren Person zu Fall gebracht und zog sich eine Radiusköpfchenfraktur zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Aufgrund des Barbesuchs sei für den Rückweg der Versicherungsschutz entfallen. Zudem habe der Versicherte den Unfall bei der Verfolgung des Diebes erlitten.

Kein Unfallversicherungsschutz beim Versuch, eine gestohlene Geldbörse zurückzuerlangen

Das Sozialgericht und das Hessische Landessozialgericht verneinten einen Arbeitsunfall. Zwar seien Beschäftigte während einer Dienstreise auch auf dem Rückweg vom Tagungsort zum Hotel unfallversichert. Verfolge ein Versicherter auf diesem Weg jedoch einen Dieb, um seine gestohlene Geldbörse zurückzubekommen, so stehe dies nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Insoweit widme sich der Beschäftigte rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen. Da im konkreten Fall der Versicherte den Täter nicht verfolgt habe, um ihn der Strafverfolgung zuzuführen, komme auch kein Versicherungsschutz wegen "der Verfolgung eines Straftäters im allgemeinen Interesse" in Betracht.

Hinweise zur Rechtslage

§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte,

[...]

13. Personen, die [...]

c) sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, [...]

§ 8 SGB VII

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz [...] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).

[...]

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2019
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online (pm)

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