wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 26. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.03.2010
2 K 1029/09 -

Verlorene Aufwendungen bei Hausbau durch Insolvenz der Baufirma zählen nicht als außergewöhnlichen Belastungen

Insolvent vor Leistungserbringung ist Risiko jeder rechtsgeschäftlichen Verpflichtung und nicht außergewöhnlich

Verlorene Aufwendungen im Rahmen eines Hausbaus können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten die Kläger mit der A-GmbH im Juni 2005 einen Vertrag über die Errichtung eines gemischtgenutzten Einfamilienhauses zu einem vereinbarten Preis von rund 220.000.- € geschlossen. Gemäß dem Zahlungsplan stellte das Unternehmen noch im Juni 2005 einen Betrag von rund 44.000.- € in Rechnung. Die Kläger zahlten, ohne dass mit dem Bau begonnen wurde; danach fiel das Unternehmen in Insolvenz. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde noch im Jahre 2005 mangels Masse abgewiesen. Im Oktober schlossen die Kläger einen weiteren Vertrag zur Errichtung des Einfamilienhauses zu rund 233.000 € mit der B-GmbH ab, im April 2006 wurde der Neubau abgenommen.

Kläger sehen in Hausbaukosten abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 machten die Kläger einen Betrag von rund 59.000.- € (=verlorene Zahlung rund 44.000 € an die A-GmbH, rund 13.000.- € Preisdifferenz zwischen A-GmbH und B-GmbH sowie weitere Kosten) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die Aufwendungen seien als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, weil sie nicht der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen erwachsen würden. Bei einem üblichen Bau fielen solche Kosten nicht an, sie hätten sich diesen Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen und sittlichen Gründen nicht entziehen können. Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ergebe sich aus der Insolvenz der A-GmbH, die sie nicht persönlich oder willentlich herbeigeführt hätten.

Finanzamt berücksichtigt nur geringen in Zusammenhang mit beabsichtigter gewerblicher Nutzung stehenden Kostenanteil

Demgegenüber berücksichtigte das Finanzamt nur einen geringen Teil der geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten gewerblichen Nutzung und lehnte die Anerkennung der übrigen Aufwendungen bei den außergewöhnliche Belastungen ab.

Herstellungs- oder Anschaffungskosten könnten über jährlichen AfA-Betrag abgeschrieben werden

Die Klage, mit der die Kläger die steuerliche Berücksichtigung sämtlicher Aufwendungen im Streitjahr 2005 begehrten, hatte jedoch keinen Erfolg.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, hinsichtlich der geltend gemachten Preisdifferenz in Höhe von rund 13.000.- €, handele es sich um Aufwendungen, die von den Klägern zur Errichtung des Hauses geleistet worden seien. Diese seien zwingend Teil der Herstellungs- oder Anschaffungskosten des neu errichteten Hauses geworden und könnten zusammen mit den übrigen Herstellungskosten – über einen jährlichen AfA-Betrag (Abschreibung für Abnutzung) ab 2006 – abgeschrieben werden.

Kläger waren nicht zum Erwerb des entsprechenden Hauses gezwungen

Im Übrigen seien keine außergewöhnliche Belastungen der Kläger gegeben. Soweit im Streitfall die A-GmbH nach Zahlung aber vor Leistungserbringung in Insolvenz gegangen sei, habe sich lediglich das jeder rechtsgeschäftlichen Verpflichtung immanente Risiko einer Leistungsstörung realisiert. Dies sei nicht außergewöhnlich. Die wesentliche Ursache, die zu dem den Klägern entstandenen Schaden geführt habe, sei der Abschluss eines Vertrages auf Errichtung eines Einfamilienhauses gewesen. Dieser Vertrag habe die entsprechende Zahlungsverpflichtung ausgelöst. Daraus folge, dass der Abschluss der von den Klägern eingegangenen Verträge als das die streitigen Aufwendungen auslösende Ereignis nicht auf einer Zwangsläufigkeit beruhe, wie sie für außergewöhnliche Belastungen notwendig sei. Die Kläger seien nämlich nicht gezwungen gewesen, ein ihren Wohnbedürfnissen entsprechendes Haus zu erwerben.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2010
Quelle: ra-online, FG Rheinland-Pfalz

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: außergewöhnliche Belastung | Einkommensteuer | Hausausbau | Hausumbau | Hausbau | Insolvenz

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 9595 Dokument-Nr. 9595

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss9595

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?