Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.04.2013
- BVerwG 6 C 5.12 -
Klage der FDP gegen Sanktionsbescheid wegen "Möllemann-Spenden" teilweise erfolglos
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheids
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rechtsstreit um den Sanktionsbescheid, mit dem der Präsident des Deutschen Bundestages die Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel an die Freie Demokratische Partei (FDP) für die Jahre 1997 bis 2001 sowie 2003 teilweise zurückgenommen und gegen die Partei Rückerstattungs- und Abführungsverpflichtungen in Höhe von insgesamt rund 3,5 Mio. Euro festgesetzt hat, teilweise an die Vorinstanz zurückverwiesen, im Übrigen aber die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheids bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat wie bereits das Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg angenommen, dass der FDP-Landesverband Nordrhein-Westfalen in den Jahren 1996 bis 2000 und 2002 Barspenden im Wert von insgesamt über 786.000 Euro von seinem damaligen Landesvorsitzenden Jürgen W.
Barspenden wurden nicht entsprechend den Vorgaben des Parteiengesetzes in den Rechenschaftsberichten der Partei veröffentlicht
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, dass es für die Feststellbarkeit des Spenders bei einem derartigen kollusiven Zusammenwirken nicht auf das Wissen der zur Spendenannahme befugten Person ankommt. Die Barspenden in den Jahren 1996 bis 2000 sind zudem nicht entsprechend dem
Bescheide über Gewährung staatlicher Mittel teilweise rechtswidrig
In Höhe dieses Anspruchsverlusts sind die Bescheide über die Gewährung staatlicher Mittel, die auf der Grundlage der jährlich eingereichten Rechenschaftsberichte ergangen sind, teilweise rechtswidrig. Ihre Rücknahme ist nach einer 2002 in das
Andere Entscheidung die Rücknahme der Bewilligungsbescheide kommt nicht in Betracht
Im Übrigen war der Sanktionsbescheid nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Präsident des Deutschen Bundestages sein Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Ergebnis der Auffassung der Vorinstanz gefolgt, dass keine andere Entscheidung als die Rücknahme der Bewilligungsbescheide in Betracht gekommen wäre. Der zeitliche Abstand zwischen den Rechtsverstößen und dem Sanktionsbescheid war in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, weil ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Bewilligungsbescheide nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht vorlag. Raum für weitergehende Ermessenserwägungen bestand insoweit nicht.
Klage hinsichtlich der Festsetzung der Abführung rechtswidrig angenommener Barspenden erfolglos
Ebenfalls erfolglos blieb die Klage hinsichtlich der Festsetzung der Abführung der rechtswidrig angenommenen Barspenden. Insoweit handelt es sich lediglich um eine Abschöpfung der erlangten Vermögensvorteile, für die das Gesetz kein Ermessen vorsieht.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- FDP muss Strafzahlung wegen Möllemann-Spenden leisten
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 08.12.2009
[Aktenzeichen: VG 2 K 126.09]) - OVG Berlin-Brandenburg: Sanktionen des Bundestags gegen die FDP wegen Möllemann-Spenden bestätigt
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2011
[Aktenzeichen: OVG 3a B 2.11])
- OLG Celle: Parteispenden können bei Insolvenz des Spenders zurück gefordert werden
(Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 09.07.2009
[Aktenzeichen: 13 U 18/08]) - SPD muss Sanktionen wegen verzögerter Abführung von Parteispenden zahlen
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18.01.2007
[Aktenzeichen: VG 2 A 24.05, VG 2 A 106.05])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 15729
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15729
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.