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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.11.2007
- 2 BvR 1136/07 -
BVerfG: Urinkontrolle eines Untersuchungsgefangenen zulässig
Solange die richterliche Anordnung zur Urinkontrolle dem Häftling nicht bekannt gegeben worden ist, dürfen keine Disziplinarmaßnahmen wegen Verweigerung der Urinprobe erlassen werden
Urinkontrollen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Untersuchungshäftling den regelmäßigen Betäubungsmittelkonsum eingeräumt hat und auch bei seiner Eingangsuntersuchung positiv auf Drogen getestet worden ist. Die Notwendigkeit von Urinkontrollen im Vollzug von Untersuchungshaft sei nachvollziehbar und mit den schwerwiegenden Gefahren begründet, die von dem Konsum von Betäubungsmitteln für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgehen.
Der Beschwerdeführer befindet sich wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in
Anordnung der Urinkontrolle verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, die Anordnung der Urinkontrolle sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: Die Gerichte haben die Notwendigkeit von Urinkontrollen im Vollzug von
Verhängung von Disziplinarmaßnahmen verfassungswidrig, wenn der Untersuchungsgefangene nicht die richterliche Anordnung kennt
Jedoch verletzte die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen den Beschwerdeführer in seinen verfassungsmäßigen Rechten. Zwar begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die Weigerung eines Untersuchungsgefangenen, der Anordnung zur Abgabe einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 111/07 des BVerfG vom 16.11.2007
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Dokument-Nr. 5163
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