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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.02.2014
XII ZB 607/12 -

Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhalts­berechtigten gegenüber seinem volljährigen Sohn

Verwirkung des Elternunterhalts nur bei schweren Verfehlungen i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB durch den Unterhalts­berechtigten

Ein vom Unterhalts­berechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn reicht für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht aus. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin, die Freie Hansestadt Bremen, verlangt von dem Antragsgegner aus übergegangenem Recht Elternunterhalt. Die Eltern des 1953 geborenen Antragsgegners trennten sich 1971; ihre Ehe wurde noch im selben Jahr geschieden. Der Antragsgegner verblieb im Haushalt seiner Mutter und hatte anfangs noch einen losen Kontakt zu seinem Vater. Nach Erreichen des Abiturs im Jahr 1972 brach der Kontakt des volljährigen Sohnes zu seinem 1923 geborenen Vater ab. Dieser bestritt seinen Lebensunterhalt als Rentner aus den Erträgen einer Lebensversicherung sowie einer geringen Altersrente. 1998 errichtete er ein notarielles Testament, in dem er seine Bekannte zur Erbin einsetzte. Zudem bestimmte er, dass der Antragsgegner nur den "strengsten Pflichtteil" erhalten solle. Erläuternd führte der Vater in dem Testament aus, dass zu seinem Sohn seit rund 27 Jahren kein Kontakt mehr bestehe. Im April 2008 verzog der Vater in eine Heimeinrichtung; er starb im Februar 2012. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Hinblick auf die seinem Vater in der Zeit von Februar 2009 bis Januar 2012 nach dem Sozialgesetzbuch erbachten Leistungen auf Zahlung eines Gesamtbetrages von 9.022,75 Euro in Anspruch.

OLG: Anspruch auf Elternunterhalt ist verwirkt

Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Antrag zurückgewiesen, weil der Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt sei. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

BGH: Anspruch auf Elternunterhalt trotz des Kontaktabbruchs zum Sohn nicht verwirkt

Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Oberlandesgerichts auf die Rechtsbeschwerde aufgehoben, die Beschwerde zurückgewiesen und damit die amtsgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt. Der - zur Höhe unstreitige - Anspruch auf Elternunterhalt war trotz des Kontaktabbruchs zu dem volljährigen Sohn nicht nach § 1611 Abs. 1 BGB* verwirkt.

Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten als schwere Verfehlung erscheinen lassen, nicht nachweisbar

Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben. Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Die Errichtung des Testaments selbst stellt keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Delmenhorst, Beschluss vom 27.03.2012
    [Aktenzeichen: 22 F 125/11 UK]
  • Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 25.10.2012
    [Aktenzeichen: 14 UF 80/12]
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NJW 2014, 1177

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Kommentare (5)

 
 
Alida schrieb am 18.02.2014

Wie primitiv sind Sie denn?Ihnen wünsche ich dass Sie niemals auf Hilfe dieses Staates angewiesen sind. Jeder Cent an Sie wäre vergeudet.

Armin antwortete am 18.02.2014

Warum soll ich primitiv sein? Im Übrigen erhalte ich bereits staatliche Leistungen ... steht unten - Außerdem hilft der Staat nicht sondern erbringt lediglich Leistungen zu denen er selbstverständlich verpflichtet ist ...

Armin schrieb am 17.02.2014

das einzig gute an diesem Urteil ist, das der Kläger selbst Amtsträger ist ...

M. Frank schrieb am 17.02.2014

Ich finde dieses Urteil völlig richtig. Die Kinder erhalten eine Schul- und Berufsausbildung und sie haben dadurch die besten Voraussetzungen für ihr finanziell gutes Leben. Dann sollte es eigentlich selbstverständlich sein, dafür die Eltern, wenn im Alter notwendig, zu unterstützen. Das ist christlich und sozial und niemand sollte erst von einem Gericht auf seine Verantwortung seinen Eltern gegenüber hingewiesen werden müssen. Warum sollten denn wir, die Allgemeinheit, dafür aufkommen?

Armin antwortete am 17.02.2014

Das Urteil und Ihr Kommentar sind eine Unverschämtheit! Meine Oma ist selbst im Pflegeheim und kommt nun in den Genuss von staatlichen Sübventionen von ca. 1000 €/mtl. Meine Mutter hat nun einen Unterhaltsfragebogen zu Einkommen und Vermögen erhalten. Zunächst mal, wir die Familie tun alles für sie - aber warum sollte meine Mutter oder die 3 GEschwister zahlen, weil der Staat nicht fähig ist eine angemessene Pflegeleistung zu erbringen? KUrzum, es wird voraussichtlich kein Kind zahlen müssen, meine Mutter habe ich letztes Jahr vorsätzlich arm gemacht (durch "Schuldschein" über jew. 50k€ an mich und meine Schwester) und Darlehen über ca. 30k€ - das nenne ich gerechtfertigte Notwehr!! Der "Unterhalt" kommt nicht den Eltern zugute sondern allein der staatlichen Behörde! DA Geld aus den Darlehen meiner Mutter haben wir übrigens für mich und meine Schwester gut angelegt. Sogern ich meiner Oma (nicht dem Staat) helfen würde, ich kann es nicht da es letztendlich nur dem Staat zugute kommen würde. Übrigens zum Abschluss ich bin selbst berufsunfähig, 29 Jahre und werde voraussichtlich eine Gesamtrente von ca. 3000 € netto, davon 1000 €, eigentlich zu wenig von der staatl. Rentenversicherung erhalten. Übrigens du bist nicht der Staat, den der Staat (insgesamt) ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, aber nicht jeder einzelne Einwohner, diese sind und somit auch du dem Staat nur leider viel zu oft wehrlos ausgeliefert.

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