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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2017
- VIII ZR 285/15 -
BGH: Unzulässige Zusammenfassung der Kostenpositionen Grundsteuer und Straßenreinigung in Betriebskostenabrechnung
Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung aus formellen Gründen
Die Kostenpositionen Grundsteuer und Straßenreinigung dürfen in einer Betriebskostenabrechnung nicht zusammengefasst werden. Andernfalls liegt ein formeller zur Unwirksamkeit der Abrechnung führender Verstoß vor. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es zwischen den Parteien eines Wohnraummietvertrages zu einem Rechtsstreit, weil die Vermieterin in einer
Berufungsgericht hielt Nebenkostenabrechnung für unwirksam
Nachdem das Amtsgericht Bonn über den Fall entschied, hielt das Landgericht Bonn in der Berufungsinstanz die
Bundesgerichtshof bestätigt Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die
Unzulässige Zusammenfassung der Kostenpositionen Grundsteuer und Straßenreinigung
Eine
Kein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Positionen Grundsteuer und Straßenreinigung
Es sei zwar richtig, so der Bundesgerichtshof, dass sachlich eng zusammenhängende Kosten ausnahmsweise undifferenziert zusammengefasst werden können. Dies sei etwa bei den Positionen Frischwasser und Schmutzwasser der Fall (BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 340/08 -). Ein enger sachlicher Zusammenhang sei aber bei den Positionen
Mieter nicht zur Belegeinsicht verpflichtet
Es komme nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zudem nicht darauf an, ob der Mieter durch eine Einsichtnahme in die Belege ermitteln könne, welche Einzelbeträge jeweils auf die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bonn, Urteil vom 04.12.2014
[Aktenzeichen: 201 C 451/13] - Landgericht Bonn, Urteil vom 12.11.2015
[Aktenzeichen: 6 S 5/15]
Jahrgang: 2017, Seite: 471 GE 2017, 471 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2017, Seite: 205 WuM 2017, 205
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Dokument-Nr. 24288
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