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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.09.2009
- VIII ZR 346/08 -
BGH: Vermieter darf in der Nebenkostenabrechnung die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung zusammenfassen
Einheitliche Kostenposition "Versicherung" erlaubt
Im Rahmen der Nebenkostenabrechnung darf der Vermieter die Kosten für die Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe unter der Kostenposition "Versicherung" abrechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall machte der Kläger Nachforderungen aus einer
Anspruch auf Kostenpunkt "Versicherung" bestand
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe ein Anspruch auf die Kostenposition "Versicherung" zugestanden. Eine formelle Unwirksamkeit der
Nachvollziehbarkeit wird bei Zusammenfassung von zusammenhängenden Kosten gewährleistet
Die
Bezeichnung der Kostenposition als "Versicherung" unschädlich
Es sei weiterhin unschädlich gewesen, so der BGH, dass der Kläger die Kostenposition nur allgemein als "Versicherung" bezeichnet habe und nicht ausdrücklich als "Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung". Eine Kontrolle des Kostenpunkts "Versicherung" daraufhin, ob für das Mietobjekt Kosten der Sach- und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2007
[Aktenzeichen: 230 C 9555/06] - Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2008
[Aktenzeichen: 21 S 496/07]
Jahrgang: 2009, Seite: 1428 GE 2009, 1428 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2009, Seite: 1383 MDR 2009, 1383 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
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Jahrgang: 2010, Seite: 2 NJW-Spezial 2010, 2 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2009, Seite: 906 NZM 2009, 906 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2009, Seite: 669 WuM 2009, 669 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2010, Seite: 102 ZMR 2010, 102
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Dokument-Nr. 14914
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