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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.09.2009
VIII ZR 346/08 -

BGH: Vermieter darf in der Nebenkosten­abrechnung die Kosten der Sach- und Haftpflicht­versicherung zusammenfassen

Einheitliche Kostenposition "Versicherung" erlaubt

Im Rahmen der Nebenkosten­abrechnung darf der Vermieter die Kosten für die Sach- und Haftpflicht­versicherung in einer Summe unter der Kostenposition "Versicherung" abrechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall machte der Kläger Nachforderungen aus einer Betriebskostenabrechnung gegenüber den Beklagten geltend. Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Klägers. Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Auf Berufung der Beklagten änderte das Landgericht Düsseldorf das Urteil ab. Die Klage sei in Höhe des auf die Position "Versicherung" entfallenen Betrages unbegründet gewesen. Denn die Abrechnungen des Klägers seien mangels Aufschlüsselung der unterschiedlichen Versicherungsarten formell unwirksam gewesen. Der Kläger hatte die Kosten für die Sach- und Haftpflichtversicherung unter dem Kostenpunkt "Versicherung" zusammengefasst. Gegen das Berufungsurteil legte die Klägerin Revision ein.

Anspruch auf Kostenpunkt "Versicherung" bestand

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe ein Anspruch auf die Kostenposition "Versicherung" zugestanden. Eine formelle Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung habe nicht vorgelegen. Maßgeblich für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung sei die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter. Notwendig und ausreichend sei es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen könne. Die Pflichten zur Spezifizierung der Kosten dürfen hingegen nicht überspannt werden.

Nachvollziehbarkeit wird bei Zusammenfassung von zusammenhängenden Kosten gewährleistet

Die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung für den Mieter sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch dann gewährleistet, wenn der Vermieter eng zusammenhängende Kosten in einer Summe zusammenfasst, ohne die auf die jeweilige Versicherungsart entfallenen Einzelbeträge anzugeben.

Bezeichnung der Kostenposition als "Versicherung" unschädlich

Es sei weiterhin unschädlich gewesen, so der BGH, dass der Kläger die Kostenposition nur allgemein als "Versicherung" bezeichnet habe und nicht ausdrücklich als "Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung". Eine Kontrolle des Kostenpunkts "Versicherung" daraufhin, ob für das Mietobjekt Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung tatsächlich angefallen sind und wie sie sich auf die beiden Versicherungsarten verteilen, müsse die Abrechnung nicht ermöglichen. Dazu genüge die Möglichkeit der Belegeinsicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2007
    [Aktenzeichen: 230 C 9555/06]
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2008
    [Aktenzeichen: 21 S 496/07]
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NJW-RR 2010, 585
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NZM 2009, 906
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WuM 2009, 669
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
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ZMR 2010, 102

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Dokument-Nr.: 14914 Dokument-Nr. 14914

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