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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2017
- VIII ZR 214/16 -
BGH: Annahme der Unwirksamkeit einer mieterseitigen Kündigung durch Vermieter schließt Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus
Bei Annahme der Unwirksamkeit einer mieterseitigen Kündigung liegt kein Rücknahmewillen des Vermieters vor
Geht der Vermieter davon aus, dass die Kündigung des Wohnungsmieters unwirksam ist, schließt dies den Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546 a Abs. 1 BGB wegen Vorenthaltens der Mietsache aus. Denn in diesem Fall fehlt es am Willen des Vermieters die Wohnung zurückzunehmen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann mietete für sich und seine Ehefrau im Jahr 2000 eine Drei-Zimmer-Wohnung an. Nach der Scheidung von seiner Ehefrau, kündigte der Mieter den Mietvertrag im Mai 2014 ordentlich. Die Vermieterin war jedoch der Ansicht, dass eine alleinige Kündigung des Mieters unzulässig sei. Er könne nur mit seiner Ehefrau zusammen den Mietvertrag kündigen. Die Vermieterin beanspruchte daher weiterhin die Mietzahlungen. Da der Mieter diese verweigerte und zudem sich weigerte die Wohnung zurückzugeben, erhob die Vermieterin Klage.
Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt
Sowohl das Amtsgericht Offenbach a.M. als auch das Landgericht Darmstadt gaben der Klage statt. Zwar stehe der Vermieterin kein Anspruch auf Mietzahlung zu, da der Mietvertrag durch die
Bundesgerichtshof verneint Anspruch auf Nutzungsentschädigung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Mieters und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf
Kein Rücknahmewillen bei Annahme des Fortbestehens des Mietvertrags
Es fehle zum Beispiel am
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Offenbach, Urteil vom 20.05.2015
[Aktenzeichen: 37 C 322/14] - Landgericht Darmstadt, Urteil vom 08.12.2015
[Aktenzeichen: 6 S 101/15]
Jahrgang: 2017, Seite: 1177 MDR 2017, 1177 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2017, Seite: 2997 NJW 2017, 2997 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2017, Seite: 630 NZM 2017, 630 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2017, Seite: 521 WuM 2017, 521
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Dokument-Nr. 25221
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