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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.04.2023
- V ZB 58/22 -
BGH: Dingliches Vorkaufsrecht zugunsten eines Familienangehörigen hat Vorrang gegenüber Vorkaufsrecht des Mieters
Wertung des § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet Privilegierung der Familienangehörigen
Hat der Eigentümer einer Wohnung einem Familienangehörigen ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt, so ist dieses gegenüber dem Vorkaufsrecht des Mieters vorrangig. Dies ergibt sich aus der Wertung des § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer einer vermieteten Wohnung in Sachsen hatte im Jahr 2016 seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau ein
Amtsgericht und Oberlandesgericht bejahten Vorrang des Mietervorkaufsrechts
Sowohl das Amtsgericht Meißen als auch das Oberlandesgericht Dresden hielten das
Bundesgerichtshof hält dingliches Vorkaufsrecht für vorrangig
Der Bundesgerichtshof entschied, dass das dingliche
Ausnahme in Fällen von Rechtsmissbräuchen
Das Mietervorkaufsrecht könne aber
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Meißen, Beschluss vom 14.09.2022
[Aktenzeichen: MXME-5639-9] - Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 05.10.2022
[Aktenzeichen: 17 W 538/22]
Jahrgang: 2023, Seite: 688 DNotZ 2023, 688 | Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax)
Jahrgang: 2023, Seite: 145 FGPrax 2023, 145 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2023, Seite: 975 MDR 2023, 975 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2023, Seite: 863 NJW-RR 2023, 863 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2023, Seite: 545 NZM 2023, 545 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2023, Seite: 558 WuM 2023, 558
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Dokument-Nr. 33332
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