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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.04.2015
- I ZR 69/11 -
Elektronische Leseplätze: Bibliotheken dürfen Bücher in digitalisierter Form zugänglich machen
BGH zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken elektronische Bücher auch ohne Einwilligung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht werden dürfen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Verlag. Die beklagte Technische Universität Darmstadt hat in ihrer öffentlich zugänglichen
Verlag hält Vorgehensweise der Universität für unzulässig und nicht von der Schrankenregelung des & 52b UrhG gedeckt
Die Klägerin ist der Ansicht, eine solche Nutzung der in ihrem Verlag erschienenen Werke sei nicht von der Schrankenregelung des § 52 b UrhG gedeckt. Nach dieser Bestimmung ist es zulässig, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Die Klägerin nimmt die Beklagte unter anderem auf Unterlassung in Anspruch.
LG untersagt Ausdruck und Abspeichern der Werke durch Bibliotheksnutzer
Das Landgericht Frankfurt am Main hat zwar den Antrag der Klägerin abgewiesen, der Beklagten zu verbieten,
BGH erbittet Vorabentscheidung des EuGH
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. September 2012 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Regelung des § 52 b UrhG setzt Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 11. September 2014 entschieden.
Universität durfte Bücher in digitalisierter Form an elektronischen Leseplätzen der Bibliothek zugänglich machen
Der Bundesgerichtshof hat die Klage nun mit seiner Entscheidung insgesamt abgewiesen. Dass die Klägerin der Beklagten den Abschluss eines Lizenzvertrages angeboten hat, der die Beklagte dazu berechtigt hätte, im Verlag der Klägerin erschienene
Universität ist zur Digitalisierung von Bücher ihres Bibliotheksbestandes berechtigt
Die Beklagte ist auch berechtigt, im Verlag der Klägerin erschienene
Ausdrucken oder Abspeichernder Werke auf USB-Sticks verletzt keine Urheberrechte
Die Beklagte hat das Urheberrecht an dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.04.2015
[Aktenzeichen: 2/06 O 378/10] - BGH erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2012
[Aktenzeichen: I ZR 69/11]) - Bibliotheken dürfen Bücher ohne Zustimmung des Urhebers digitalisieren und an elektronischen Leseplätzen bereitstellen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 11.09.2014
[Aktenzeichen: C-117/13])
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Dokument-Nr. 20920
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