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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2014
- 9 AZR 545/12 -
Keine Pflicht zur Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Kündigung des Arbeitsnehmers aufgrund fehlenden Interesse des Arbeitgebers an besonderer Qualifikation des Arbeitnehmers
Vorschrift zur Rückzahlungspflicht wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam
Hat ein Arbeitgeber nach erfolgter Fortbildung kein Interesse an der neu gewonnenen Qualifikation des Arbeitnehmers und kündigt der Arbeitnehmer daraufhin, so besteht keine Verpflichtung zur Rückzahlung der Fortbildungskosten. Eine entsprechende Regelung ist wegen der fehlenden Differenzierung nach dem Grund der Kündigung aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Noch während einer laufenden Fortbildung eines Arbeitnehmers, zeichnete sich ab, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach dem Abschluss der Fortbildung nicht entsprechend seiner neu gewonnenen Qualifikationen beschäftigen konnte. Der Arbeitnehmer kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis. Nachfolgend verlangte der Arbeitgeber die
Rückzahlungspflicht wegen unangemessener Benachteiligung unzulässig
Das Bundesarbeitsgericht folgte den Entscheidungen der Vorinstanzen und verneinte eine
Fehlendes Interesse an Qualifikation rechtfertigte Kündigung
Finanziert ein Arbeitgeber eine Fortbildung, bestehe zwar nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ein Interesse daran, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikationen möglichst langfristig für seinen Betrieb zu nutzen. Aufgrund dieses berechtigten Interesses dürfe der Arbeitgeber daher als Ausgleich für seine finanziellen Leistungen von einem frühzeitig kündigenden Arbeitnehmer die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.05.2012
[Aktenzeichen: 4 Sa 168/11]
- Bundesarbeitsgericht zu den Voraussetzungen für die Rückzahlung von Ausbildungskosten
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2009
[Aktenzeichen: 3 AZR 173/08]) - BAG stärkt Arbeitnehmer - Pauschale Rückzahlungsklausel für Ausbildungskosten ist unwirksam
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.04.2006
[Aktenzeichen: 9 AZR 610/05])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2014, Seite: 1620 DB 2014, 1620 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 3118 NJW 2014, 3118 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2014, Seite: 957 NZA 2014, 957
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Dokument-Nr. 19023
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