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Arbeitsgericht Rheine, Urteil vom 31.03.2009
2 Ca 1171/08 -

Unerlaubte Stromentnahme über mehrere Monate zu privaten Zwecken rechtfertigt fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags

Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB

Entnimmt ein Arbeitnehmer über mehrere Monate hinweg unerlaubt Strom zu privaten Zwecken, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags. Denn im Stromdiebstahl durch einen Arbeitnehmer ist ein wichtiger Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Rheine hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschäftigte einer Kläranlage hatte über einen Zeitraum von April 2006 bis Ende 2007 Strom unerlaubt entnommen, um damit auf ein von ihn gepachtetes Nachbargrundstück Brennholz zuzuschneiden. Seine Arbeitgeberin erlangte davon am 26. Juni 2008 Kenntnis und kündigte schließlich das Arbeitsverhältnis fristlos am 16. Juli 2008. Der Arbeitnehmer hielt dies für unzulässig und erhob daher Kündigungsschutzklage.

Stromdiebstahl begründet Recht zur fristlosen Kündigung

Das Arbeitsgericht Rheine hielt die fristlose Kündigung für unwirksam und entschied daher zu Gunsten des Arbeitnehmers. Das Gericht stellte jedoch klar, dass die unberechtigte Stromentnahme durch den Arbeitnehmer an sich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB darstelle.

Unwirksamkeit der Kündigung aufgrund Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist

Die fristlose Kündigung sei unwirksam, so das Arbeitsgericht, weil die Arbeitgeberin die Kündigung nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen hatte. Die Frist beginne mit dem Zeitpunkt, in der Kündigungsberechtigte von den für Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies sei der 26. Juni 2008 gewesen. Der Ausspruch der Kündigung am 16. Juli 2008 sei daher außerhalb der Zwei-Wochen-Frist erfolgt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2018
Quelle: Arbeitsgericht Rheine, ra-online (vt/rb)

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