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Arbeitsgericht Rheine, Urteil vom 31.03.2009
- 2 Ca 1171/08 -
Unerlaubte Stromentnahme über mehrere Monate zu privaten Zwecken rechtfertigt fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags
Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB
Entnimmt ein Arbeitnehmer über mehrere Monate hinweg unerlaubt Strom zu privaten Zwecken, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags. Denn im Stromdiebstahl durch einen Arbeitnehmer ist ein wichtiger Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Rheine hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschäftigte einer Kläranlage hatte über einen Zeitraum von April 2006 bis Ende 2007 Strom unerlaubt entnommen, um damit auf ein von ihn gepachtetes Nachbargrundstück Brennholz zuzuschneiden. Seine
Stromdiebstahl begründet Recht zur fristlosen Kündigung
Das Arbeitsgericht Rheine hielt die
Unwirksamkeit der Kündigung aufgrund Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2018
Quelle: Arbeitsgericht Rheine, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25364
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