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Amtsgericht Papenburg, Urteil vom 10.03.2016
- 20 C 322/15 -
Fahren mit Sommerreifen im Winter nicht stets grob fahrlässig
Kaskoversicherung steht kein Recht zur Leistungskürzung zu
Das Fahren mit Sommerreifen im Winter ist nicht stets grob fahrlässig, so dass die Kaskoversicherung bei einem Unfall nicht stets ihre Leistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG kürzen darf. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Papenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam ein Autofahrer mit seinem Pkw an einem Morgen im Januar 2015 von der Straße ab, wodurch es zu einem Zusammenstoß mit einem Baum kam. Da der Pkw-Fahrer zu dieser Zeit mit
Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen
Das Amtsgericht Papenburg entschied zu Gunsten des Autofahrers. Ihm habe ein Anspruch auf Zahlung weiterer Versicherungsleistungen zugestanden. Die
Kein Recht zur Leistungskürzung aufgrund grober Fahrlässigkeit
Eine
Fahren mit Sommerreifen nicht zwingend unfallursächlich
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei das Fahren mit
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2017
Quelle: Amtsgericht Papenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23845
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