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Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 19.06.2014
26 C 492/13 -

Unerwünschter Besuch der Nachbarskatze: Mieter hat gegenüber Vermieter Anspruch auf Vermeidung der Katzenbelästigung

Zudem besteht Recht zur Mietminderung in Höhe von 10 %

Bekommt ein Mieter wiederholt unerwünscht Besuch von der Nachbarskatze, so liegt darin eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnungsnutzung. Der Mieter hat daher gegenüber seinem Vermieter einen Anspruch darauf, dass er gegen die Katzenbelästigung durch den Nachbarsmieter vorgeht. Zudem besteht ein Recht zur Mietminderung von 10 %. Dies hat das Amtsgericht Potsdam entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Erdgeschosswohnung ihre Miete, da es wiederholt zu einem unerwünschten Besuch der Katze einer Mitmieterin kam. Die Mieter fühlten sich dadurch in ihrer Wohnungsnutzung gestört. Darüber hinaus verlangten sie vom Vermieter gegen die Katzenbelästigung einzuschreiten. Dieser wies jedoch das Ansinnen sowie das Minderungsrecht zurück, so dass der Fall vor Gericht kam.

Anspruch auf Einschreiten durch Vermieter bestand

Das Amtsgericht Potsdam entschied zu Gunsten der Mieter. Diesen habe zunächst ein Anspruch darauf zugestanden, dass der Vermieter auf die Katzenhalterin einwirkt und sie gegebenenfalls nach § 541 BGB auf Unterlassung in Anspruch nimmt, um eine weitere Belästigung zu vermeiden. Denn durch den Katzenbesuch seien die Mieter in ihrer Wohnnutzung erheblich beeinträchtigt gewesen. So gehöre es zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung Fenster und Terrassentüren zum Beispiel zum Lüften öffnen zu können, ohne mit dem Eindringen einer Katze rechnen zu müssen.

Wissentliches eindringen lassen einer Katze stellt vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar

Dadurch, dass die Mitmieterin das Eindringen ihrer Katze in die Wohnung ihrer Nachbarn wissentlich zuließ, habe sie nach Ansicht des Amtsgerichts die Mietsache vertragswidrig gebraucht. In diesem Zusammenhang sei es zudem unerheblich gewesen, ob die Katzenhaltung erlaubt war oder nicht. Dem Vermieter habe daher grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch nach § 541 BGB zugestanden.

Recht zur Mietminderung in Höhe von 10 %

Darüber hinaus hielt das Amtsgericht eine Mietminderung von 10 % für angemessen und ausreichend.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2014
Quelle: Amtsgericht Potsdam, ra-online (zt/GE 2014, 939/rb)

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2014, Seite: 939
GE 2014, 939
 | juris PraxisReport Miet- und Wohnungseigentumsrecht (jurisPR-MietR)
Jahrgang: 2014, Ausgabe: 23, Anmerkung: 1, Autor: Beate Flatow
jurisPR-MietR 23/2014, Anm. 1, Beate Flatow

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18574 Dokument-Nr. 18574

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Kommentare (9)

 
 
A.Stapel schrieb am 04.08.2014

Meine Katze besuchte auch das Nachbarschlafzimmer über die Fensterbank, was die Nachbarn überhaupt nicht mochten. Eine Aussprache, von mir gesponsertes Katzenfernhaltespray auf die Fensterbank und eine Spritzflasche mit Wasser verschafften Abhilfe. Ich denk mal ein Gerichtsurteil ist das Letze und ein Vermieter der vorher die Katzenhaltung mit Freigang erlaubt hat, kann doch nicht für die manchmal recht eigenwilligen Wege der Katze bestraft werden. Wo soll so etwas noch hinführen? Schließlich beleben auch Tiere, ob Hund oder Katz die Wohngegend.

Orthoklas schrieb am 31.07.2014

Dem Gericht müssen die Begleitumstände mit Sicherheit bekannt gewesen sein, sonst hätte es die Zulässigkeit der Klage sofort verneint. Es ist also davon auszugehen, dass die Parteien im Vorfeld vergeblich eine gütliche Regelung versucht haben. Und wenn die leiben Mitmenschen eben meinen, unbedingt auf Rücksichtslosigkeit gepolt sein zu müssen, die Katzenhalterin trotz eindeutiger Bitten die unerwünschten Besuche ihres Tieres in der Nachbarschaft eben nicht unterbunden hat (was mit einfachen Mitteln zu realisieren gewesen wäre!), dann muss solchen Egomanen eben per Justitia eins zwischen die Hörner gegeben werden. So einfach ist das! In sofern ist die künstliche Aufregung der Vorveröffentlicher nicht nachzuvollziehen. man könnte sogar noch erweitern und prüfen, ob man nicht eine strafbewerte Unterlassungsverfügung erwirken könnte. Dies schreibt ein Halter von vier Katzen, nota bene!

Tasko antwortete am 31.07.2014

Die Katze war offensichtlich Freigänger. Welche "einfachen Mittel" stehen da zur Verfügung? (Und nein, Einsperren zählt nicht!)

J. Klausing-Werner schrieb am 31.07.2014

Vermieter muß dafür sorgen, dass sein Mieter nicht von der Nachbarkatze besucht wird laut Potsdamer Gericht. Hier urteilt ein scheinbarer Tierhasser, welcher noch aus der Justiz der DDR überbrig geblieben ist ! Solch ein Mieter sollte zufrieden sein wenn ihn überhaupt Jemand besucht.

Luise antwortete am 04.08.2014

was ist das denn für eine Einstellung? Es muss ja wohl jedem selbst überlassen bleiben, ob er Tiere in seiner Wohnung haben will oder nicht, deshalb ist man noch lange kein Tierhasser. was ist denn, wenn ein Mensch eine Katzenhaarallergie hat?

Tasko antwortete am 04.08.2014

Man kann sich durchaus selbst schützen. Insbesondere Katzen lassen sich IMO relativ leicht fernhalten. Mein Kater sollte vor Jahren als Wohungskatze nicht ins Trebbenhaus. Natürlich nutzte er manchmal die Chance, wenn die Wohnungstür offen war. Bis einmal ein Schlüsselbund neben ihm landete... Der ist wochenlang auch bei offener Tür nicht mehr ins Treppenhaus gegangen...

Wer keinen tierischen Besuch bei sich haben will, muß sich selbst schützen wollen, bevor er zum Anwalt rennt. Interessant wird es, wenn Leute in eine Gegend ziehen, wo sie sich durch etwas bereits vorhandenes und von allen geduldetes gestört fühlen und das wegklagen wollen. (Bei mir war es eine Nachbarin, die unseren und den Nachbar-Katzen den Freigang verbieten wollte, während die Katze ihrer Mutter ab und an draußen war, irgendwann ist einer auf die Alm gezogen und gegen Kuhglocken vor Gericht gegangen...)

Und es stellt sich immer noch die Frage: Was passiert mit Haus-fremden Freigänger-Katzen? Müssen die jetzt alle wegen den Klägern eingesperrt werden?

Radrenner schrieb am 31.07.2014

Das Urteil ist typisch deutsch. Auf gut nachbarschaftliche Beziehungen wird kein Wert gelegt, sondern ein Grund gesucht, sich vor Gericht zu treffen, statt Gespräche zu führen.

Das die Katze genauso ein Wohnrecht hat, sonst wäre sie nicht dort, muss diese auch geduldet werden. Wenn der Nachbar es nicht schafft, seine Wohnung katzensicher zu machen, dann sollte er ein oder mehrere Gespräche mit der Nachbarin suchen. Ich würde jetzt als Vermieter die Erdgeschosswohnung kündigen und tierfreundliche Mieter einziehen lassen oder als Eigenbedarf nutzen.

W.Becler schrieb am 31.07.2014

Ob der Katze das Urteil zugestellt wurde, ist nicht bekannt

Tasko schrieb am 30.07.2014

Was für ein "merkwürdiges" Urteil. Aber gut, man kennt die konreten Umstände nicht...

Warum müssen Deutsche klagen und anderen die Schuld geben, anstatt sich selbst zu kümmern?

Ein geworfenes Schlüsselbund oder was anderes laut klapperndes neben(!) die Katze hätte Wunder gewirkt.

Wie weit geht die Verpflichtung des Vermieters eigentlich, wenn es eine völlig fremde Katze ist? Muß er dann auch bei diesen Mietern Händchen halten und Mama spielen?

Ich als Vermieter würde wohl Eigenbedarf für die Wohnung anmelden... Zumindest aber das Verfahren im Haus und Umgebung bekannt machen.

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