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Amtsgericht Pinneberg, Urteil vom 12.01.2017
63 C 88/16 -

Kunde eines Kabelnetzes steht bei Umzug in einem nicht versorgten Gebiet Sonder­kündigungs­recht zu

Vorlage einer Um­melde­bescheinigung am alten Wohnsitz nicht erforderlich

Zieht der Kunde eines Kabelnetzanbieters in ein Gebiet um, in dem der Anbieter nicht tätig ist, steht dem Kunden ein Sonder­kündigungs­recht zu. Dessen Wirksamkeit hängt nicht davon ab, dass zum Umzugszeitpunkt eine Um­melde­bescheinigung am alten Wohnsitz vorliegt. Vielmehr kann der Nachweis des Umzugs später durch Vorlage einer Anmeldebestätigung am neuen Wohnsitz geschehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Pinneberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kündigte die Kundin einer Kabelnetzbetreiberin ihren Vertrag zum Juni 2015, da sie zu diesem Zeitpunkt in ein nicht von der Betreiberin versorgtes Gebiet ziehen wollte. Zum Nachweis übersandte die Kundin die Kopie des Auflösungsvertrags mit ihrem Arbeitgeber. Zudem schickte sie der Kabelnetzanbieterin Anfang Juni 2015 sämtliche Ausstattung zurück. Die Anbieterin ließ die Kündigung jedoch nicht gelten und verlangte zum Nachweis des Umzugs eine Ummeldebescheinigung am alten Wohnsitz. Diesem Verlangen kam die Kundin nicht nach und übersandte vielmehr im März 2016 eine Anmeldebestätigung vom neuen Wohnsitz. Die Kabelnetzbetreiberin akzeptierte die Kündigung zu diesem Zeitpunkt und verlangte die Zahlung sämtlicher Monatsbeiträge bis zu diesem Zeitpunkt. Da damit die Kundin jedoch nicht einverstanden war, kam der Fall vor Gericht.

Kein Anspruch auf Zahlung der Monatsbeiträge

Das Amtsgericht Pinneberg entschied gegen die Kabelnetzbetreiberin. Ihr stehe kein Anspruch auf Zahlung sämtlicher Monatsbeiträge bis März 2016 zu. Denn die Kundin habe den Vertrag wirksam zum Juni 2015 kündigen dürfen. Ihr habe insofern ein Sonderkündigungsrecht zugestanden.

Übersendung einer Ummeldebescheinigung für Sonderkündigungsrecht unerheblich

Es sei zwar richtig, so das Amtsgericht, dass ein Kabelnetzbetreiber grundsätzlich Belege eines Umzugs verlangen dürfe, um einen Nachweis zu erhalten. Eine Ausschlussfrist sei aber gesetzlich nicht vorgesehen und könne auch vom Anbieter dem Kunden nicht einseitig auferlegt werden. Zudem könne eine Ummeldebescheinigung am alten Wohnort nicht beschaffen werden, sondern am neuen Wohnort eine Anmeldebestätigung, wenn man umgezogen ist. Daher könne eine Kündigung zum Umzugszeitpunkt wirksam sein, auch wenn ein Nachweis erst später erfolgt. Dies gelte insbesondere dann, wenn eine Nutzung des Kabelnetzes wegen der Rückgabe der Ausstattung nicht mehr möglich ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2017
Quelle: Amtsgericht Pinneberg, ra-online (vt/rb)

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Kommentare (1)

 
 
Peter Kroll schrieb am 23.05.2017

Schwachsinnige Interpretation. Verkaufe ich mein Auto - dann ist die Versicherung weg. Kaufe ich ein neues Auto - dann habe ich eine neue Versicherung.

Dienstleistung ist bei den Rechtsverdehern nicht gleich Dienstleistung.

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