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Amtsgericht Bremen, Urteil vom 30.08.2012
- 9 C 173/12 -
Zurückbehaltungsrecht und außerordentliches Kündigungsrecht wegen gescheiterter Rufnummermitnahme
Fehlende Rufnummerbeibehaltung stellt erhebliche Pflichtverletzung des Telekommunikationsanbieters dar
Haben die Vertragsparteien bei Abschluss eines Festnetzvertrages vereinbart, dass die alte Nummer mit übernommen werden kann und scheitert eine solche Rufnummermitnahme, so kann der Kunde sowohl ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen als auch den Vertrag außerordentlich kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2010 schlossen die Parteien einen Festnetzvertrag. In diesem wurde vereinbart, dass der Kunde seine alte Nummer mit übernehmen darf. Nachfolgend kam es dazu jedoch nicht. Der Kunde stellte daher seine Zahlungen ein und kündigte schließlich den Vertrag außerordentlich im April 2011. Der
Kunden stand Zurückbehaltungs- und Kündigungsrecht zu
Das Amtsgericht Bremen sah angesichts der Regelungen des § 46 TKG im Unterlassen der Rufnummerbeibehaltung eine erhebliche Pflichtverletzung des Telekommunikationsanbieters. Es bejahte daher ein
Anspruch auf Vergütung bestand wegen Inanspruchnahme von Leistungen
Da der Kunde jedoch über das Festnetz ins Ausland und in fremde Netze telefonierte, habe dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2013
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2012, Seite: 1523 NJW-RR 2012, 1523
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Dokument-Nr. 17300
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