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Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil vom 13.03.2017
9 C 46/16 -

Recht zur Mietminderung in den Sommermonaten aufgrund Lärms von Flüchtlingsheim

Minderung in Höhe von 8 % gerechtfertigt

Geht von einem Flüchtlingsheim Lärm aus, so dass der Balkon nicht genutzt und die Fenster nicht geöffnet werden können, kann dies in den Sommermonaten eine Minderung der Miete in Höhe von 8 % rechtfertigen. In den Wintermonaten besteht dagegen kein Minderungsrecht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Wedding hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ab Januar 2016 ihre Miete, da von einem nunmehr als Asylbewerberheim genutzten Schulgebäude Lärm ausging. Da der Vermieter ein Recht zur Mietminderung nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.

Recht zur Mietminderung in den Sommermonaten

Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied zum Teil zu Gunsten der Mieterin. Sie habe in den Sommermonaten (Mai bis September) die Miete in Höhe von 8 % mindern dürfen. Demgegenüber fehle es in den Wintermonaten (Oktober bis April) an einer erheblichen Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung, da zum einen die Freiflächen auf dem Gelände der Flüchtlingsunterkunft weniger genutzt werden. Zum anderen werden in dieser Zeit die Fenster für gewöhnlich nicht länger als nötig geöffnet und der Balkon nicht intensiv genutzt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/GE 2017, 601/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2017, Seite: 601
GE 2017, 601

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 24721 Dokument-Nr. 24721

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