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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.03.2013
- 9 U 234/12 -
Kein Schadenersatzanspruch aufgrund Stolperns über erkennbare Fahrzeugdeichsel eines auf Volksfest abgestellten Imbisswagens
Keine Fahrzeughalterhaftung bei Fehlen des Zusammenhangs zwischen Stolpern und Betriebsgefahr des Anhängers
Wer über eine erkennbare Fahrzeugdeichsel eines auf einem Volksfest abgestellten Imbisswagens aufgrund einer fehlenden Aufmerksamkeit stolpert, dem steht kein Schadenersatzanspruch zu. Zudem besteht keine Fahrzeughalterhaftung, da ein abgestellter Imbisswagen nicht der Fortbewegung dient und das Stolpern somit in keinem Zusammenhang mit der vom Fahrbetrieb des Anhängers ausgehenden Betriebsgefahr steht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stolperte der Besucher eines nächtlichen Volksfestes im angetrunkenen Zustand über die Fahrzeugdeichsel eines abgestellten Imbisswagens und verletzte sich dabei. Er klagte aufgrund dessen auf Schadenersatz. Er gab an, dass er die Fahrzeugdeichsel nicht wahrgenommen habe und deshalb über diese gefallen sei. Nachdem das Landgericht Bielefeld die Klage abwies, legte der Volksfestbesucher Berufung ein.Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm habe zunächst kein Anspruch auf Schadenersatz wegen... Lesen Sie mehr
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