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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.03.2016
- 28 U 44/15 -
Kein Wertersatzanspruch für mangelhaftes Navigationsgerät nach bereits erfolgter Veräußerung des Fahrzeugs
Nachweis eines Mangels kann nur bei möglicher Durchführung eines Sachverständigengutachtens erbracht werden
Mängel eines in einem Bentley eingebauten Navigationssystems können mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens nur dann zu klären sein, wenn der Sachverständige das beanstandete Navigationssystem untersuchen kann. Kann der Käufer des Fahrzeugs die Untersuchung nicht ermöglichen, weil er das Fahrzeug zwischenzeitlich veräußert hat, kann sein Schadensbegehren gegen den Verkäufer bereits aus diesem Grund erfolglos bleiben. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor, das damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold im Ergebnis bestätigte.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: die klagende, auf dem Immobiliensektor tätige Firma aus Bad Salzuflen erwarb im September 2013 vom beklagten Autohaus in Hannover für ca. 200.000 Euro einen Bentley Continental GTC. Nach dem Kauf des Fahrzeugs rügte sie
Klägerin verlangt nach zwischenzeitlicher Veräußerung des Fahrzeugs 25.000 Euro Wertersatz
Gegen das der Rechtsposition der Beklagten folgende, klageabweisende erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold hat die Klägerin Berufung eingelegt. Nach zwischenzeitlicher Veräußerung des Fahrzeugs hat die Klägerin nunmehr 25.000 Euro
OLG verneint Wertersatzanspruch der Klägerin
Das geänderte Klagebegehren blieb in der Berufungsinstanz erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm nahm davon Abstand, ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 22737
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