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Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 25.09.2013
93 C 1390/13-22 -

Keine Nutzungs­aus­fall­entschädigung für beschädigtes Navigationsgerät

Durch Kauf eines Interimsgeräts und Nutzungsausfall des defekten Navigationsgeräts entsteht kein ersatzfähiger Schaden

Ein Fahrzeugeigentümer, dessen im Fahrzeug eingebautes Navigationsgerät nach einem Verkehrsunfall nicht mehr funktionstüchtig ist, hat keinen Anspruch auf Nutzungs­aus­fall­entschädigung. Durch den Nutzungsausfall des Navigationsgeräts und den Kauf eines Interimsgeräts ist kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Dies entschied das Amtsgericht Wiesbaden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 14. März 2009 wurde das Fahrzeug der Klägerin durch einen Verkehrsunfall beschädigt. Der Fahrer des Pkws einer Mietwagenfirma (Beklagte zu 1) fuhr auf das ordnungsgemäß hinter dem Fahrzeug der Klägerin parkende Fahrzeug auf und schob dieses auf das Fahrzeug der Klägerin. Die Haftung der Mietwagenfirma als Fahrzeughalterin für alle unfallbedingten Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.

Klägerin kauft mobiles Navigationsgerät

Später stellte die Klägerin fest, dass das fest in ihrem Fahrzeug installierte Navigationsgerät nicht mehr funktionstüchtig war. Am 1. Oktober 2010 erwarb sie ein mobiles Navigationsgerät zum Preis von 99 Euro, um dieses bis zur Reparatur des fest in ihrem Fahrzeug installierten Geräts zu nutzen.

Versicherung erstattet Kosten für Reparatur und Programmierung des beschädigten Navigationsgeräts

Die Haftpflichtversicherung der Mietwagenfirma (Beklagte zu 2) zahlte am 16. Dezember 2011 zum Ausgleich des Schadens für die Reparatur- und Programmierungskosten des beschädigten Navigationsgeräts 239,06 Euro und am 6. Juli 2012 noch einmal 350,93 Euro.

Klägerin verlangt Schadensersatz für Nutzungsausfall des Navigationsgeräts

Die Klägerin machte beim Amtsgericht Wiesbaden gegen die Mietwagenfirma und die Haftpflichtversicherung aus dem Verkehrsunfall einen zusätzlichen Schadensersatzanspruch wegen Nutzungsausfalls des Navigationsgeräts für 456 Tage in Höhe von 5 Euro pro Tag, insgesamt 2.280 Euro, sowie die Kosten des Interimsgeräts in Höhe von 99 Euro geltend.

Für Nutzungsausfallentschädigung muss defekter Gegenstand von zentraler Bedeutung für eigenwirtschaftliche Lebensführung sein

Die Klage blieb vor dem Amtsgericht Wiesbaden jedoch erfolglos. Der Nutzungsausfallschaden ist ein Schaden, der dadurch entsteht, dass ein bestimmter Gegenstand vom Eigentümer wegen Beschädigung oder Zerstörung nicht benutzt werden kann. Um eine Ausuferung von Schadensersatzansprüchen zu vermeiden, ist vom Bundesgerichtshof entschieden worden, dass ein Nutzungsausfallschaden nur dann geltend gemacht werden kann, wenn ein Gegenstand beschädigt oder zerstört wurde, der für die eigenwirtschaftliche Lebensführung des Geschädigten von zentraler Bedeutung ist.

In Privatfahrzeug festinstalliertes Navigationsgerät hat keine zentrale Bedeutung für Nutzung des Fahrzeugs

Anerkannt ist dies unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel für die Beschädigung von Häusern oder Fahrzeugen. Das Amtsgericht Wiesbaden hat entschieden, dass die Nutzbarkeit eines fest installierten Navigationsgeräts jedenfalls bei sporadischer Nutzung in einem Privatfahrzeug keine zentrale Bedeutung für die Nutzung des Fahrzeugs durch den Fahrzeugeigentümer hat.

Betrag für geltend gemachten Nutzungsausfallschaden würde höchstens bei 60 Cent pro Tag liegen

Zudem war der Betrag des geltend gemachten Nutzungsausfallschadens mit 5 Euro pro Tag überhöht. Das Gericht schätzt üblicherweise die Höhe von Nutzungsausfallschäden auf 40 % der üblichen Miete für vergleichbare Gegenstände. Im Fall eines Navigationsgeräts sah das Amtsgericht höchstens 0,60 Euro pro Tag als angemessen an.

Kosten für Anschaffung des Interimsgeräts sind nicht erstattungsfähig

Auch die Kosten für das von ihr gekaufte Interimsgerät konnte die Klägerin von den Beklagten nicht ersetzt verlangen. Durch die Erstattung der Reparaturkosten ihres beschädigten Geräts wurde sie voll entschädigt. Würden ihr auch die Kosten des Interimsgeräts erstattet, stünde sie nach dem Unfall besser da als vorher: Sie hätte zusätzlich zum (reparierten) fest installierten Navigationsgerät noch das Interimsgerät.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2014
Quelle: Amtsgericht Wiesbaden/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 364
NZV 2014, 364

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Dokument-Nr.: 18547 Dokument-Nr. 18547

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