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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.08.2012
- VIII ZR 378/11 -
BGH zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung nach dem Muster der BGB-InfoV
Auf dem Muster der BGB-Informationspflichten-Verordnung beruhende Widerrufsbelehrung gilt als ordnungsgemäß
Der Bundesgerichtshof hatte über die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung nach dem Muster der BGB-Informationspflichten-Verordnung zu entscheiden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine Leasinggesellschaft, und die Beklagte schlossen im November 2006 für die Dauer von 54 Monaten einen Leasingvertrag über einen Pkw Audi A6 Avant. Nachdem ab Juni 2009 die vereinbarten Leasingraten von monatlich 640 Euro ausgeblieben waren, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 3. September 2009 den Leasingvertrag fristlos und verwertete das Fahrzeug in der Folgezeit für 10.555 Euro. Die Beklagte widerrief am 22. Februar 2010 ihre Vertragserklärung.
Der Leasingvertrag enthält auf einer gesonderten Seite eine von der Beklagten unterzeichnete
"(…) Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der
Klage auf Zahlung rückständige Leasingraten in den Vorinstanzen erfolgreich
Die Klägerin hatte mit ihrer Klage auf Zahlung von insgesamt 19.341,37 Euro nebst Zinsen für rückständige Leasingraten, einen Restwertausgleich sowie Sicherstellungskosten in den Vorinstanzen Erfolg.
Widerrufsfrist wurde durch Widerrufsbelehrung spätestens mit Vollzug des Leasingvertrages in Lauf gesetzt
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die
Verwendete Widerrufsbelehrung entspricht Muster der BGB-Informationspflichten-Verordnung und gilt somit als ordnungsgemäß
Die
Erläuterungen
* - § 355 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung):
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist,…
** - § 14 BGB-Informationspflichten-Verordnung (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung):
Form der Widerrufs- und Rückgabebelehrung, Verwendung eines Musters
(1) Die Belehrung über das Widerrufsrecht genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird.
[…]
*** - Art. 245 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung):
Belehrung über Widerrufs- und Rückgaberecht
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,
1.Inhalt und Gestaltung der dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und den diese ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht festzulegen
[…]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Konstanz, Urteil vom 22.02.2011
[Aktenzeichen: 4 O 248/10] - Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.12.2011
[Aktenzeichen: 9 U 52/11]
- Bei unrichtiger Belehrung können Verbraucher Kaufverträge vier Wochen lang widerrufen
(Landgericht Kleve, Urteil vom 02.03.2007
[Aktenzeichen: 8 O 128/06]) - BGH: Widerrufsbelehrungen müssen auch über Rechte des Verbrauchers informieren
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.04.2007
[Aktenzeichen: VII ZR 122/06])
Jahrgang: 2012, Seite: 807 MMR 2012, 807 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 3298 NJW 2012, 3298
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Dokument-Nr. 13972
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