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Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.12.2014
- VIII R 52/12 -
Digitalisierte Steuerdaten dürfen nach Außenprüfung nicht auf mobilem Rechner des Prüfers gespeichert werden
Räumliche Beschränkung des Datenzugriffs folgt bereits aus Gesetzeswortlaut
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass § 147 Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) der Finanzverwaltung nicht das Recht gibt, die ihr im Rahmen einer Außenprüfung in digitaler Form überlassenen Daten über den Zeitraum der Prüfung hinaus auf Rechnern außerhalb der behördlichen Diensträume zu speichern.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Finanzamt im Rahmen einer
Gefahr missbräuchlicher Verwendung der Daten muss angemessen Rechnung getragen werden
Der Bundesfinanzhof ist allerdings der Rechtsauffassung des Klägers gefolgt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss der Gefahr missbräuchlicher Verwendung der Daten (z.B. wenn Daten außerhalb der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen oder der Diensträume der Behörde infolge eines Diebstahls des Prüfer-Notebooks in fremde Hände geraten) angemessen Rechnung getragen werden. Dieser Anforderung ist ohne nennenswerte Beeinträchtigung einer rechnergestützten
Auch Steuerpflichtiger darf prüfungsrelevanten Unterlagen nur in Geschäftsräumen aufbewahren
Die räumliche Beschränkung des Datenzugriffs folgt zudem eindeutig aus dem Wortlaut des § 200 Abs. 2 AO und des § 6 der Betriebsprüfungsordnung 2000, wonach der Steuerpflichtige die prüfungsrelevanten Unterlagen nur in seinen Geschäftsräumen, notfalls auch in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen hat und ein anderer Prüfungsort nur ausnahmsweise in Betracht kommt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 21485
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