Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Beschluss vom 07.04.2020
- 1 S 871/20 -
Corona-Pandemie: VGH Mannheim weist Eilantrag gegen Verbot von Veranstaltungen in Kirchen als unzulässig ab
Antragsteller war nicht anwaltlich vertreten
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat einen Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Corona-Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg als unzulässig verworfen.
In dem Verfahren wandte sich ein Bürger mit seinem am 21. März eingegangenen Antrag dagegen, dass durch § 3 Abs. 5 der Corona-Verordnung u.a. Veranstaltungen in Kirchen untersagt sind. Er sah sich dadurch als Mitglied der evangelischen Landeskirche in Württemberg in seiner grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit verletzt.
Der 1. Senat des VGH hat den Antrag als unzulässig verworfen. Der Antragsteller war nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Vor dem VGH besteht jedoch nach § 67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang, so dass wirksam Anträge nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt gestellt werden können.
Eine inhaltliche Prüfung der Corona-Verordnung hat der 1. Senat daher nicht vorgenommen.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Mannheim, ra-online (pm/pt)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 28620
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss28620
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.