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Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 31.07.2008
3 E 178/07 (3) -

Zusammensetzung eines ehrenamtlichen Magistrats muss nicht die politischen Kräfteverhältnisse in der Stadtverordnetenversammlung widerspiegeln

Klage der Fraktion der Freien Wähler Babenhausen gegen die Stadt Babenhausen abgewiesen

Das Verwaltungsgericht Darmstadt die Klage der Fraktion der Freien Wähler gegen die Wahl des ehrenamtlichen Magistrats der Stadt Babenhausen vom 08. Juni 2006 abgewiesen. Die Freien Wähler hatten gegen die Wahl geklagt, weil sie bei der Wahl des ehrenamtlichen Magistrats keinen Sitz erhalten hatten und die Wahl nach ihrer Auffassung nicht die Stärkeverhältnisse der Fraktionen im Stadtparlament widerspiegele.

Die Richter folgten nicht der Argumentation der Kläger, wonach die Zusammensetzung des ehrenamtlichen Magistrats die politischen Kräfteverhältnisse in der Stadtverordnetenversammlung widerspiegeln müsse. Dieses Spiegelbildlichkeitsprinzip gelte lediglich bei der Besetzung der Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung; für die Besetzung des ehrenamtlichen Magistrats sei es schon deshalb nicht anwendbar, weil der Magistrat nicht - wie die Ausschüsse - Hilfsorgan der Stadtverordnetenversammlung ist, sondern Verwaltungsbehörde der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt.

Zudem gebe es keine Veranlassung, hinsichtlich der Aufgabenzuweisung zwischen hauptamtlichen und ehrenamtlichen Magistratsmitgliedern zu differenzieren, da ehrenamtliche Magistratsmitglieder nicht nur in die Vertretungsregelung der hauptamtlichen Dezernenten eingebunden sind, sondern - wie im Falle der Stadt Babenhausen - auf Weisung des Bürgermeisters den Magistrat in verschiedenen Gremien und Ausschüssen sowie in der Betriebskommission des Eigenbetriebs der Stadt Babenhausen vertreten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 31.07.2008

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Dokument-Nr.: 6453 Dokument-Nr. 6453

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