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Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 25.05.2023
- 4 K 1827/22 -
Unterschrift auf Personalausweis setzt Erkennbarkeit von Buchstaben einer üblichen Schrift und Wiedergabe zumindest des Familiennamens voraus
Unzulässig sind Symbole, Zeichen, willkürliche Striche und Linien sowie Namensabkürzungen
Die Unterschrift auf einem Personalausweis setzt voraus, dass Buchstaben einer üblichen Schrift erkennbar sind und zumindest der Familienname wiedergegeben wird. Unzulässig sind Symbole, Zeichen, willkürliche Striche und Linien sowie Namensabkürzungen. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht Aachen im Jahr 2023 über die
Anforderungen an Unterschrift
Das Verwaltungsgericht Aachen entschied, dass die in einem
Unzulässig sind Symbole, Zeichen, willkürliche Striche und Linien sowie Namensabkürzungen
Ein Gebilde könne dann nicht als Unterschrift anerkannt werden, so das Verwaltungsgericht, wenn es nur aus Symbolen und Zeichen besteht oder das ursprüngliche Schriftbild in willkürliche Striche und Linien aufgelöst ist. Auch Namensabkürzungen, die nur aus einem oder mehreren Anfangsbuchstaben bestehen, seien unzulässig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33091
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