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Sozialgericht Dresden, Urteil vom 01.04.2008
- S 34 AL 769/07 -
Das Wochenende verkürzt nicht die Meldefristen bei der Arbeitsagentur
Behörde muss dienstbereit sein
Das Wochenende darf auf die Drei-Tages-Frist für die Meldung bei der Arbeitsagentur nach Erhalt einer Kündigung nicht angerechnet werden. Die Meldefrist bezieht sich nur auf Tage, an denen die Arbeitsagentur dienstbereit ist. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.
Der Kläger aus Radebeul war als Projektleiter tätig. Am 01.09.2006 (einem Freitag) sprach sein Arbeitgeber die ordentliche Kündigung aus. Der Kläger meldete sich am darauf folgenden Dienstag, den 05.09.2006 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur verhängte eine
Gericht hebt die Speerzeit auf
Die Klage gegen die
Auszug aus dem Gesetz:
§ 37 b Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der ab 01.01.2006 geltenden Fassung:
„Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. (…)“
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dresden vom 28.04.2008
- Zur Arbeitslosmeldung nach Krankheit: Rechtsbelehrungen müssen verständlich sein
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.06.2006
[Aktenzeichen: L 9 AL 274/04]) - Arbeitslosmeldung bei befristetem Arbeitsvertrag: Frühestens ist nicht Spätestens
(Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.06.2005
[Aktenzeichen: L 7 AL 100/05 ER]) - Zur Arbeitslosmeldung nach Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrags
(Sozialgericht Dresden, Urteil vom 16.08.2005
[Aktenzeichen: S 29 AL 1680/04])
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Dokument-Nr. 5977
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