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Sozialgericht Aachen, Urteil vom 08.05.2018
S 1 U 162/17 -

Wiederaufleben einer Verletztenrente nach Kapitalabfindung muss unter Berücksichtigung der jährlichen Rentenerhöhungen erfolgen

Kapitalzinsen und Rentenerhöhungen nicht vergleichbar

Das Sozialgericht Aachen hat entschieden, dass das Wiederaufleben einer Verletztenrente nach einer zuvor erhaltenen Kapitalabfindung nur unter Berücksichtigung jährlicher Rentenerhöhungen erfolgen darf.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens erlitt 1985 und 2001 aufgrund von Arbeitsunfällen eine Minderung der Erwerbstätigkeit von jeweils 10 %. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gewährte eine Rente auf unbestimmte Zeit. Der Kläger beantragte anstelle der Rente eine Kapitalabfindung, die er in Höhe von rund 46.000 Euro erhielt. Die Rente endete damit.

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft lässt Verletztenrente ohne Berücksichtigung von Rentenerhöhungen wieder aufleben

Bei weiteren Arbeitsunfällen verletzte sich der Kläger so, dass er als Schwerverletzter galt. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft bewilligte daraufhin ein Wiederaufleben der Rente. Dabei rechnete sie die Kapitalabfindung auf die aktuelle Rente an. Von der Anrechnung ausgenommen wurde das, was der Kläger ohne die Kapitalabfindung in der Zwischenzeit an Rente erhalten hätte. Dabei berücksichtigte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft aber keine Rentenerhöhungen. Dagegen wandte sich der Kläger. Bei Berücksichtigung der jährlichen Rentenerhöhungen sei der auf seine jetzige Rente anzurechnende Betrag geringer.

Laufende Rente wäre jährlich angepasst worden

Das Sozialgericht Düsseldorf folgte der Argumentation des Klägers. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass Schwerverletzte auf eine monatliche Rente angewiesen seien, da sie nicht ohne Weiteres einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten. Der Gesetzgeber habe daher die Möglichkeit geschaffen, dass die Rente bei Erreichen der Schwerverletzteneigenschaft wiederauflebe. Dabei solle der Betroffene so gestellt werden, als hätte es die Kapitalabfindung nicht gegeben. Hier hätte der Kläger anstelle der Abfindung die laufende Rente erhalten. Seine Rente wäre auch jährlich angepasst worden. Der Umstand, dass der Kläger mit der Kapitalabfindung in der Lage gewesen sei, Kapitalzinsen zu erwirtschaften, führe zu keinem anderen Ergebnis. Kapitalzinsen und Rentenerhöhungen seien nicht vergleichbar. Denn die jährliche Rentenerhöhung orientiere sich an der Einkommenslage der Gesamtheit aller Arbeitnehmer in Deutschland.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2018
Quelle: Sozialgericht Aachen/ra-online

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Dokument-Nr.: 26361 Dokument-Nr. 26361

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