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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 19.07.2006
5 U 719/05-107 -

Rechtsschutzversicherung muss auch bei "nur" drohendem Konflikt zahlen

Versicherungsnehmer hat umfassenden Rechtsschutz - auch für sich abzeichnende Auseinandersetzungen

Auch wenn einem Arbeitnehmer eine Kündigung "nur" angedroht wird, muss eine Rechtsschutzversicherung die Kosten für den eingeschalteten Anwalt übernehmen. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.

Im Fall verklagte ein Versicherungsnehmer seine Rechtsschutzversicherung auf Erstattung von Anwaltskosten für die Beauftragung des Anwalts anlässlich einer von seiner Arbeitgeberin angestrengten Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dort arbeitete er als Vertriebsleiter. Die Arbeitgeberin drohte mit einer betriebsbedingten Kündigung. Die Vertriebsleiterstelle würde ersatzlos gestrichen werden. Der Anwalt des Versicherungsnehmers führte Verhandlungsgespräche mit der Arbeitgeberin, die schließlich zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages führten.

Die Rechtsschutzversicherung weigerte sich, die Anwaltskosten zu übernehmen. Allein das Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages, aber auch die Androhung einer betriebsbedingten Kündigung würden den Versicherungsfall noch nicht auslösen, argumentierte die Versicherung.

Das sah das Oberlandesgericht Saarbrücken anders. Es verurteilte die Versicherung zur Übernahme der Anwaltskosten. Es habe ein Versicherungsfall im Sinne von § 4 Abs. 1 c) ARB (ARB = Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung) vorgelegen, für welchen der Versicherungsnehmer Anspruch auf Rechtsschutz gehabt habe.

Zwar sei umstritten unter welchen Voraussetzungen ein Versicherungsfall bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vorliege, jedoch müsse ein Versicherungsfall angenommen werden, wenn der Arbeitgeber zum Ausdruck bringe, dass er das Vertragsverhältnis in jedem Falle beenden wolle. Ein Rechtsstreit sei dann jedenfalls latent vorhanden und gewissermaßen "vorprogrammiert". Der Arbeitgeber bringe zum Ausdruck, dass er an den durch den Arbeitsvertrag begründeten Leistungspflichten, nämlich dem Versicherungsnehmer im Rahmen der Beschäftigungspflicht Arbeit bereit zu stellen, nicht mehr festhalten wolle.

Der Zweck von § 4 Abs. 1 c) ARB sei es, dem Versicherungsnehmer umfassenden Rechtsschutz auch für sich bereits abzeichnende rechtliche Auseinandersetzungen, die bereits im Keim angelegt seien, zu gewähren.

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der Leitsatz

Ein den Rechtsschutzversicherungsfall auslösender Verstoß gegen Rechtspflichten liegt schon dann vor, wenn der Arbeitgeber mit dem Angebot eines Aufhebungsvertrages an seinen Arbeitnehmer zum Ausdruck bringt, das Vertragsverhältnis in jedem Fall beenden zu wollen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2007
Quelle: ra-online

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