Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.04.2019
- 8 UF 192/17 -
Pilgerreise nach Mekka als Hochzeitsversprechen: Morgengabe nach deutschem Recht nicht anwendbar
Versprechen bedarf bei Anwendung deutschen Rechts der notariellen Form
Das Versprechen einer Pilgerreise nach Mekka im Rahmen einer islamischen Hochzeitszeremonie stellt ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen dar. Es ist gerichtlich nicht einklagbar, wenn deutsches Sachrecht anzuwenden ist und die Vereinbarung nicht von einem ausländischen Hintergrund geprägt wird. Jedenfalls bedarf ein solches Versprechen bei Anwendung deutschen Rechts der notariellen Form. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner Bezahlung einer Pilgerreise nach Mekka. Die Beteiligten waren verheiratet, sind beide islamischen Glaubens und wohnen in Deutschland. Die Antragstellerin ist Deutsche, der Antragsgegner libyscher Staatsangehöriger. Anlässlich ihrer Hochzeitszeremonie nach islamischem Ritus vor einem Iman unterzeichneten die Beteiligten 2006 ein Schriftstück, überschrieben mit "Akt der Eheschließung". Der dort vorgedruckte Passus "Mitgift Deckung" weist die handschriftliche Eintragung "Pilgerfahrt" aus. Zu dieser Eintragung kam es nach Angaben der Antragstellerin, da der Iman sie darauf hingewiesen hatte, dass eine Eheschließung ohne
Nach Vorschriften des internationalen Privatrechts ist deutsches Sachrecht anzuwenden
Das Amtsgericht wies den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung der Kosten einer Pilgerfahrt nach Mekka zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Nach den Vorschriften des internationalen Privatrechts sei hier deutsches Sachrecht anzuwenden, stellt das Oberlandesgericht klar. Die Beteiligten hätten zwar keine gemeinsame Staatsangehörigkeit. Ihr "gewöhnlicher Aufenthalt" liege aber in Deutschland - dies auch während der Ehezeit.
Braut- bzw. Morgengabeversprechen bei nicht prägendem ausländischem Hintergrund nach deutschem Sachrecht gerichtlich nicht einklagbar
Der Wortlaut der
Braut- bzw. Morgengabeversprechen bedarf der notariellen Form
Ergänzend wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass das Versprechen - selbst wenn es gerichtlich durchsetzbar wäre - formunwirksam wäre. Eine Morgengabeverpflichtung diene zumindest auch der Versorgung der Braut und sei regelmäßig bis zur Rechtskraft der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
- Morgen- oder Brautgabeversprechen bedarf nach deutschem Recht notarieller Beurkundung
(Amtsgericht München, Beschluss vom 24.08.2018
[Aktenzeichen: 527 F 12575/17]) - Iranischer Ehefrau steht nach Scheidung von deutsch-iranischem Staatsbürger Anspruch auf Herausgabe der Morgengabe in Form von Goldmünzen zu
(Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 05.11.2015
[Aktenzeichen: 21 UF 32/15])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 27553
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss27553
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.