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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.09.2018
- 8 U 27/17 -
OLG Frankfurt am Main erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur Einstandspflicht von Haftpflichtversicherern im Zusammenhang mit mangelhaften PIP-Brustimplantaten
Versicherungsschutz bei PIP-Brustimplantaten möglicherweise diskriminierend
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bittet den EuGH um Klärung, ob das unionsrechtliche Verbot einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nicht nur die EU-Mitgliedstaaten und die Unionsorgane, sondern auch Private bindet. Sollten auch Private dem Diskriminierungsverbot unterliegen, könne ein Haftpflichtversicherer seinen Deckungsschutz im Zusammenhang mit mangelhaften PIP-Brustimplantaten nicht wirksam auf Schadensfälle in Frankreich beschränken. Das Oberlandesgericht ist das erste Obergericht, welches im Zusammenhang mit der Frage der Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers der mangelhaften PIP-Brustimplantate den EuGH anruft. Andere deutsche Instanzgerichte haben entsprechende Klagen bislang - soweit ersichtlich - durchweg abgewiesen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens nimmt die Beklagte auf
LG weist Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz ab
Das Deutsche Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte empfiehlt seit 2012 die komplette Entfernung dieser Implantate. Die Klägerin ließ ihre Implantate entsprechend austauschen. Das Landgericht wies ihre Klage auf
OLG erbittet Vorabentscheidung des EuGH
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beschloss, vor der Entscheidung über die Berufung den EuGH anzurufen. Es fragt den EuGH, ob das
Unmittelbare oder mittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit unzulässig
Das Oberlandesgericht geht dabei davon aus, dass auf den Rechtsstreit französisches Recht anwendbar sei, da die Herstellerin in Frankreich gehandelt habe. Fraglich sei, ob die hier einbezogenen Vertragsbedingungen hinsichtlich der Beschränkung des Deckungsschutzes auf Schadensfälle im Frankreich mit dem europarechtlichen
Einhaltung des Diskriminierungsverbots für private Personen naheliegend
Ungeklärt sei jedoch, ob das
Erläuterungen:
Artikel 18 AEUV [Diskriminierungsverbot]
Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
- Kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen fehlerhaften PIP-Brustimplantaten
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.06.2018
[Aktenzeichen: 7 U 96/17]) - Schadensersatz wegen minderwertigen Silikonimplantaten: BGH erbittet Vorabentscheidung und Auslegung der Richtlinie über Medizinprodukte durch EuGH
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.04.2015
[Aktenzeichen: VII ZR 36/14]) - Silikon-Brustimplantate: Keine Haftung des französischen Haftplichtversicherers gegenüber in Deutschland geschädigten Patientinnen
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 19.06.2017
[Aktenzeichen: 3 U 30/17])
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Dokument-Nr. 26428
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