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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.07.2023
- 6 UF 170/22 -
Frage der Finanzierung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Ehewohnung für Festsetzung der angemessenen Miete unerheblich
Klärung der Vermögensauseinandersetzung der Eheleute durch gesondertes Verfahren
Bei der Festsetzung der angemessenen Miete gemäß § 1568 a Abs. 5 Satz 3 BGB kommt es nicht darauf an, wer die im gemeinsamen Eigentum stehende Ehewohnung finanziert hat. Fragen der Vermögensauseinandersetzung der Eheleute müssen in einem gesonderten Verfahren geklärt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2022 wies das Amtsgericht Michelstadt die Nutzung der im gemeinsamen Eigentum der Ex-Eheleute stehende ehemalige
Begründung eines Mietvertrags
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Zum einen sei hier gemäß § 1568 a Abs. 5 Satz 1 BGB zwingend ein Mietvertrag zu begründen, da die Ex-Ehefrau dies verlangt hat.
Bei Festsetzung der Miete ist Frage der Vermögensauseinandersetzung unerheblich
Zudem habe die Ex-Ehefrau nach § 1568 a Abs. 5 Satz 3 BGB einen Anspruch auf Festlegung einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2023
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2023, 1004/rb)
- Amtsgericht Michelstadt, Beschluss vom 08.07.2022
[Aktenzeichen: 44 F 441/17]
Jahrgang: 2023, Seite: 1004 GE 2023, 1004
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Dokument-Nr. 33460
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