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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 03.11.2009
- I-20 U 137/09 -
OLG Düsseldorf: Käufer von E-Mailadressen muss Werbeinwilligung der Adressinhaber selbst überprüfen
Allgemeine Zusicherung des Datenlieferers über ein Vorhandensein der Einwilligung nicht ausreichend
Unternehmen, die E-Mail-Adressen für Werbezwecke ankaufen, dürfen sich nicht auf die allgemeine Zusicherung des Verkäufers verlassen, dass die entsprechenden Einwilligungen der Adressinhaber vorliegen. Ob diese Einwilligung vorliegt, muss vom Käufer selbst überprüft werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Im zugrunde liegenden Fall vermittelten sowohl klagendes als auch beklagtes Unternehmen Reisen über ein Internetportal.
Vorliegen der erforderlichen Einwilligungen wurde zugesichert
Das beklagte Unternehmen erwarb von einem entsprechenden Anbieter E-Mail-Adressen für Werbezwecke. Dabei wurde dem Käufer zugesichert dass die erforderlichen Einwilligungen der Adressinhaber vorlägen.
Konkurrenzunternehmen verlangt Einstellung der E-Mail-Werbung
Die klagende Firma beanstandete die
OLG: Zusenden unerbetener E-Mail-Werbung muss unterlassen werden
Nachdem das Landgericht Kleve den Antrag abgelehnt hatte, hoben die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Entscheidung des Landgerichts auf und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung unerbetener
Datenankäufer muss Vorhandensein der Werbeeinwilligung selbst überprüfen
Ein Unternehmen, dass E-Mail-Adressdaten für Werbezwecke ankauft, darf sich nicht auf die allgemein gehaltene Zusicherung des Veräußerers verlassen, dass die erforderlichen Werbeeinwilligungen angeblich vorliegen. Vielmehr muss ein Datenankäufer selbst überprüfen, ob die Adressinhaber eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2009
Quelle: ra-online, ARAG
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Dokument-Nr. 8909
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