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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 19.12.2006
11 ME 253/06 -

Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter darf in Niedersachsen verboten werden

Der Antragsteller vermittelt in seinen Geschäftsräumen in Schöningen über eine Online-Standleitung Sportwetten an den österreichischen Wettanbieter Star-Sportwetten GmbH in Innsbruck. Dieser Wettanbieter besitzt - ebenso wie der Antragsteller - keine Erlaubnis nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen (NLottG). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich im Beschwerdeverfahren der Auffassung des Verwaltungsgerichts Braunschweig angeschlossen, dass die an den Antragsteller gerichtete Untersagung der Vermittlung der Sportwetten rechtmäßig erfolgt ist.

Der Antragsteller, dem dafür eine Konzession nach § 3 Abs. 1 NLottG nicht erteilt worden ist, erfüllt mit der Vermittlung von Sportwetten für einen im EG-Ausland ansässigen Wettanbieter den Straftatbestand der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1 StGB. Die ihm nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsausübungsfreiheit steht der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung nicht entgegen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem zur Rechtslage in Bayern ergangenen Urteil vom 28. März 2006 (- 1 BvR 1054/01 -) verfassungsrechtlich geklärt, welche Anforderungen das Grundrecht der Berufsfreiheit an die Einrichtung eines staatlichen Sportwettenmonopols stellt und inwieweit die damit einhergehenden Beschränkungen gerechtfertigt sein können. Es stelle danach einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, wenn der private Wettunternehmer von der Vermittlung von Sportwetten ausgeschlossen wird, weil das im Rahmen des Wettmonopols eröffnete Sportwettenangebot Oddset nicht konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet sei.

Doch führe dies nicht zur Nichtigkeit der gesetzlichen Regelungen. Vielmehr sei der Gesetzgeber gehalten, den Bereich der Sportwetten bis zum 31. Dezember 2007 neu zu regeln. Während der Übergangsfrist bleibe die bisherige Rechtslage mit der Maßgabe anwendbar, dass der Freistaat Bayern unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Wettmonopols andererseits herzustellen habe. Die nicht vom Freistaat veranstaltete Vermittlung von Wetten dürfe weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Diese vorstehend wiedergegebenen Grundsätze sind auf die Rechtslage in Niedersachsen voll übertragbar. Bei Erfüllung der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genannten Maßgaben für das staatliche Wettangebot (u.a. Reduzierung der Werbetätigkeit, Aufklärungsmaßnahmen über Wettsuchtgefahren sowie Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz) ist die Untersagung auch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

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der Leitsatz

1. Die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter begegnet in Niedersachsen auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (-1 BvR 1054/01-, NJW 2006, 1261) zur Zulässigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols keinen rechtlichen Bedenken.

2. Bei Erfüllung der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genannten Maßgaben für das staatliche Wettangebot ist die Untersagung auch mit Gemeinschaftsrecht vereinbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 22.12.2006

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