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Landesarbeitsgericht Sachsen, Beschluss vom 19.10.2000
9 Ta 173/00 -

Streitwert Zwischenzeugnis: Bei Rechtsstreit um Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist der halbe Monatsverdienst der Streitwert

Wert des Zwischenzeugnisses geringer als Wert des Abschlusszeugnisses

Wird ein Rechtsstreit wegen der Erteilung eines Zwischenzeugnisses geführt, ist die Höhe des Streitwerts der halbe Monatsverdienst des Arbeitnehmers. Zudem ist der Wert des Zwischenzeugnisses geringer als der Wert des Abschlusszeugnisses. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Sachsen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, welche Höhe der Streitwert für den gerichtlichen Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses anzusetzen ist. Das Arbeitsgericht Dresden legte den Bruttomonatsverdienst des Arbeitnehmers zugrunde. Nunmehr sollte das Landesarbeitsgericht Sachsen darüber entscheiden.

Streitwert in Höhe des halben Monatsverdienstes

Das Landesarbeitsgericht Sachsen entschied, dass die Höhe des Streitwerts für den Rechtsstreit zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses dem halben Monatsverdienst des Arbeitnehmers entspricht. Dieser Betrag berücksichtige den vorläufigen Charakter des Zwischenzeugnisses am besten.

Vorläufiger Charakter des Zwischenzeugnisses

Da das Zwischenzeugnis keine abschließende Beurteilung der Leistung des Arbeitnehmers beinhalte und es nur für den Zeitraum bindend sei, auf den sich das Zeugnis erstreckt, habe es nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nur vorläufigen Charakter. Der Wert des Zwischenzeugnisses sei daher geringer als der Wert des Zeugnisses, welches der Arbeitnehmer nach Ende seines Arbeitsverhältnisses erhält.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Sachen, ra-online (zt/MDR 2001, 823/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Dresden, Entscheidung vom 05.05.2000
    [Aktenzeichen: 3 Ca 1153/00]
Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht | Berufsrecht der Anwälte
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2001, Seite: 823
MDR 2001, 823

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Dokument-Nr.: 17831 Dokument-Nr. 17831

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