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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2016
L 6 AS 403/14 -

Kein Anspruch Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bei Laktoseintoleranz

Ausgewogene Ernährung auch ohne Einsatz spezieller laktosefreier Produkte möglich

Einem Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II mit Laktoseintoleranz ist es möglich, sich laktosefrei zu ernähren, ohne dass hierdurch krankheitsbedingte Mehrkosten gegenüber einem Gesunden entstehen. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz und stützte sich dabei auf das Gutachten einer als Diätassistentin und Diabetesberaterin ausgebildeten Sachverständigen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der an einer Laktoseintoleranz sowie weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, u.a. einem medikamentös behandelten Diabetes mellitus, leidet, machte gegenüber dem Jobcenter geltend, dass er höhere Kosten für den Kauf von Milchersatzprodukten habe, nachdem bei ihm eine Milchzuckerunverträglichkeit festgestellt worden war. Er müsse Milchzucker komplett meiden, da er schon bei kleinsten Mengen gesundheitliche Probleme bekomme.

Regelbedarf deckt grundsätzlich Kosten der gesamten Ernährung ab

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass der im Rahmen der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ("Hartz-IV") gewährte Regelbedarf grundsätzlich die Kosten der gesamten Ernährung abdecke. Etwas anderes gelte aber bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen; diese würden einen Mehrbedarf in angemessener Höhe erhalten.

Einsatz spezieller laktosefreier Produkte nicht erforderlich

Die vom Landessozialgericht beauftragte Ernährungsberaterin kam in ihrem Gutachten unter Berücksichtigung auch der weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen sowie unter Ausarbeitung von konkreten Ernährungsplänen für 30 Tage zu dem Ergebnis, dass sich eine ausgewogene Ernährung im Fall des Klägers kostenneutral durch den Einsatz natürlicher (nicht industriell verarbeiteter) Lebensmittel sicher stellen lasse. Ein Einsatz spezieller laktosefreier Produkte sei nicht erforderlich. Gestützt auf dieses Gutachten bestätigte daher das Landessozialgericht im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Speyer. Ausgehend von den Berechnungen der Sachverständigen verbleibt bei einer Ernährung mit frischen Produkten auch noch genügend Spielraum für nahrungsbezogene persönliche Vorlieben des Klägers.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2016
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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