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Landgericht Coburg, Urteil vom 17.11.2010
13 O 260/10 -

Berufsunfähigkeitsversicherung: Verschweigen von Erkrankungen führt zum Verlust des Versicherungsschutzes

LG Coburg zur Frage der Anfechtung einer Berufsunfähigkeitsversicherung durch den Versicherer

Werden bei Abschluss eines Versicherungsvertrages vom Versicherten bewusst falsche Angaben zum Gesundheitszustand gemacht, kann dies als arglistige Täuschung gewertet werden und der Versicherer ist dazu berechtigt, den Vertrag im Nachhinein anzufechten. Dies entschied das Landgericht Coburg.

Im zugrunde liegenden Fall schloss der Ehemann auch zu Gunsten seiner Ehefrau bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Diese hätte im Fall der Berufsunfähigkeit der Ehefrau monatlich 511 Euro gezahlt. Den Versicherungsantrag füllte eine Mitarbeiterin der eingeschalteten Versicherungsagentur nach den Antworten der Ehefrau aus. Hinsichtlich der Gesundheitsfragen, die sich auf die letzten 10 Jahre vor Antragstellung bezogen, antwortete die Ehefrau jeweils mit nein, obwohl sie wegen diverser Erkrankungen, u. a. Rückenbeschwerden, seit Jahren in Behandlung war. Etwa einen Monat nach der Stellung des Versicherungsantrages beantragte die Ehefrau eine Kur, unter anderem wegen ihrer Rückenbeschwerden. Jahre später erkrankte die Ehefrau psychisch und wurde berufsunfähig. Im Rahmen der Überprüfung durch den Versicherer erklärte dieser die Anfechtung des Vertrages unter dem Hinweis darauf, dass die Ehefrau es unterlassen habe auf ihre Erkrankungen hinzuweisen.

Kläger: Antworten wurden unvollständig ins Antragsformular übertragen

Der Kläger behauptete zunächst, er und seine Ehefrau hätten der Mitarbeiterin der Versicherungsagentur wahrheitsgemäße Antworten gegeben und nichts verschwiegen. Die Mitarbeiterin habe ihre Antworten nur unvollständig in das Antragsformular übertragen. Darüber hinaus seien ihnen die Diagnosen des Hausarztes überhaupt nicht bekannt gewesen.

Versicherungsantrag wäre bei Wissen über Erkrankungen nicht angenommen worden

Der beklagte Versicherer brachte vor, dass dem Kläger und seiner Ehefrau sämtliche Beschwerden und die ärztlichen Behandlungen bekannt gewesen seien. Die Beklagte hätte den Versicherungsantrag auch nicht angenommen, wenn ihr der Umfang der Erkrankungen der Ehefrau bekannt gewesen wäre.

Kläger und Ehefrau täuschen Versicherer bei Abschluss des Versicherungsvertrages arglistig

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab und stellte fest, dass der Versicherer berechtigt war den Vertrag anzufechten. Das Landgericht war davon überzeugt, dass der Kläger und seine Ehefrau bei Abschluss des Versicherungsvertrages den Versicherer arglistig getäuscht hatten. Sie hatten nicht darüber aufgeklärt, dass sich die Ehefrau in den letzten 10 Jahren vor Unterzeichnung des Antrags mehrfach beim Hausarzt wegen Rückenbeschwerden hatte behandeln lassen. Die Mitarbeiterin der Versicherungsagentur gab als Zeugin an, dass sie die Gesundheitsfragen im Einzelnen durchgegangen sei. Sie habe beispielsweise für den Ehemann dessen Kniebeschwerden aufgenommen. Daher war das Gericht davon überzeugt, dass die Mitarbeiterin die Angaben nicht fehlerhaft übernommen hatte. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass dem Versicherungsnehmer im Antragsformular keine Diagnosen abverlangt werden, sondern er nur seine Beschwerden anzugeben hat. Damit war es gleichgültig, ob die Ehefrau die genauen Diagnosen zu ihren Rückenbeschwerden kannte. Daher handelte die Frau bei ihren unrichtigen Angaben arglistig, da sie diese Unrichtigkeit kannte oder zumindest für möglich hielt. Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach der es auch keine Rolle spielt, ob der Versicherungsnehmer seine Beschwerden für harmlos hält, wenn diese nicht belanglos sind und alsbald vergehen. Daher durfte der Versicherer sich vom Vertrag mit den Eheleuten lösen. Das Urteil des Landgerichts Coburg wurde in der von den Eheleuten geführten Berufung in vollem Umfang bestätigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2011
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

Nachinstanz:
  • Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 24.02.2011
    [Aktenzeichen: 1 U 142/10]
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Dokument-Nr.: 11964 Dokument-Nr. 11964

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