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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26.07.2016
5 A 647/16.Z -

Sportschütze verliert deutsche Staatsbürgerschaft

Unterzeichnung eines armenischen Reisepasses und einer Loyalitätserklärung sprechen für selbst­verantwortlichen Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit.

Der Hessische Verwaltungs­gerichts­hof hat ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen bestätigt, mit dem die Klage eines ehemals deutschen Staatsangehörigen gegen die Feststellung des Verlustes seiner deutschen Staatsangehörigkeit abgewiesen wurde.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein im Jahre 1980 als Deutscher geborene Sportschütze, ist seit dem Jahr 2013 armenischer Staatsangehöriger und tritt seitdem bei internationalen Meisterschaften für die Mannschaft des armenischen Schießsportverbandes an. Der Lahn-Dill-Kreis stellte daraufhin mit Bescheid vom 6. Februar 2014 fest, dass der Kläger gemäß den Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe.

Kläger verweist auf Erhalt der armenischen Staatsbürgerschaft als Geschenk

Dagegen erhob der Kläger im August 2014 Klage und trug zu Begründung u.a. vor, dass er die armenische Staatsbürgerschaft niemals selbst beantragt, sondern als ein Geschenk des Staatspräsidenten der Republik Armenien eine Ehrenbürgerschaft ohne eigenes Zutun verliehen bekommen habe.

VGH: Feststellung zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit weder formell noch materiell zu beanstanden

Das Verwaltungsgericht Gießen wies die Klage ab. Der vom Kläger dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass die vom beklagten Kreis getroffene Feststellung zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers weder formell noch materiell zu beanstanden sei. Insbesondere gebe es nach den eingeholten Auskünften keine Anhaltspunkte für die klägerische Behauptung, der Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit sei ohne einen von ihm gestellten Antrag erfolgt. Anzeichen für die Annahme, dem Kläger sei die armenische Staatsangehörigkeit aufgedrängt oder zumindest ohne sein Wissen und Wollen verliehen worden, sieht der Verwaltungsgerichtshof nicht. Vielmehr spräche bereits die Unterzeichnung eines armenischen Reisepasses und einer Loyalitätserklärung durch den Kläger für einen selbstverantwortlichen Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof geht deshalb ebenso wie das erstinstanzliche Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger die mit dem Erwerb der armenische Staatsangehörigkeit verbundene Möglichkeit nutzen wollte und auch derzeit noch nutzt, für die Mannschaft des armenischen Schießsportverbandes bei internationalen Wettkämpfen anzutreten.

Hinweis:

§ 25 Abs.1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) lautet:

"Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf Antrag seines gesetzlichen Vertreters erfolgt, [...]"

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2016
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
HAY10 schrieb am 23.07.2017

"Unterzeichnung eines armenischen Reisepasses und einer Loyalitätserklärung sprechen für selbst­verantwortlichen Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit."

http://erdbach.com/wp-content/uploads/2017/02/Aktuelle-Info-Fall-Christian-Lauer-Herborn-Stand-20.03.2017.pdf

- Pass, sowie Loyalitaetserklaerung wurde belegbar niemals vom o.g. Sportschuetzen eigenhaendig signiert. Zum Zeitpunkt der Passaustellung, dem ja ein Einbuergerungsverfahren eigentlich vorausgehen muesste, war die im Urteil genannte Person lange nicht mehr im Land Armenien.

Delikat, dass ein ominoeser Pass am selben Tag wie aus dem nichts beantragt wurde und gleichzeitig auch gedruckt und "offiziell" ausgestelllt wurde.

Aus den Unterlagen des Auswaertigen Amtes geht ebenfalls hervor, dass KEINE Akte ueber die Verleihung der Staatsbuergerschaft erstellt wurde.

Es fehlt also jegliches Antragsverfahren und auch fuer das Armenische Einbuergerungsgesetz erforderliche Dokumente.

Bei der zustaendigen Auslaenderbehoerde wird seit rund 45 Monaten im monatlichen, gar woechentlichen Takt Fiktionsbescheinigungen, bzw. Duldungen fuer den ausgebuergerten uebergeben. Diese werden immer jeweils persoenlich durch den "Auslaender" durch Empfangsbestaetigungen quittiert. Die unzaehligen unterschriebenen Empfangsdokumente sind keineswegs Deckungsgleich mit der Unterschrift des angeblichen Passinhabers.

-Somit ist der Pass eine wahre URKUNDENFAELSCHUNG

-ES liegt kein Antrag vor und zum Zeitpunkt des Dekretes des Staatspraesidenten, befand sich der Sportschuetze bei einer EM in Kroatien.

- Fazit-

In einem Land,wo Menschenrechte mit den Fuessen getreten werden und Korruption an der Tagesordnung, ist es mehr als bedenklich, dass ein Gericht zu diesem Urteil kommt. Zumal gerade der vom Sportschuetzen betreuende Sportverband sportpolitische oligarchisch gepraegt ist...

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