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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2008
4 K 1928/07 -

Gezahlter Schadensersatz ist steuerlich nicht als Betriebsausgabe berücksichtigungsfähig

Kabel an einer Baustellenampel durchtrennt

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz musste zu der Frage Stellung nehmen, ob Schadensersatzleistungen eines Steuerpflichtigen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.

Der Kläger war mit seinem Kfz auf der Fahrt von seiner Wohnung zu seinem Betrieb. Vor einer Baustellenampel musste er warten. Da die Lichtzeichenanlage seinen Angaben zufolge defekt war und nicht in die Grünphase gewechselt habe, sei ihm in seiner Eile nur die Möglichkeit der Selbsthilfe mittels Durchtrennens des Stromkabels der Lichtzeichenanlage geblieben. In diesem Zusammenhang wurde der Kläger wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu einer Strafe verurteilt und musste außerdem Schadensersatzleistungen (Baustellenabsicherung, Sicherheitsdienst und Rechtsanwalt) in Höhe von rd. 4.900.-€ erbringen. Für das Jahr 2004 beantragte der Kläger den Betrag in Höhe von rd. 4.900.-€ als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, was von dem Finanzamt (FA) mit der Begründung abgelehnt wurde, Schadensersatzleistungen aus unerlaubter Handlung seien nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Mit der Klage machte der Kläger geltend, Betriebsausgaben lägen dann vor, wenn die Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst seien. Das sei hier der Fall. Er habe seinen Betrieb wegen eines wichtigen Kundentermins erreichen müssen. Auch Schadensersatzleistungen führten zu betrieblichem Aufwand, wenn die schädigende Handlung durch den Betrieb veranlasst sei.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, der Kläger habe die Straftat der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nicht im Rahmen seines Betriebes begangen, sondern (auch) privat veranlasst, nämlich als allgemeiner Teilnehmer im Straßenverkehr, der insoweit mit Millionen anderer Verkehrsteilnehmer das Schicksal anderer Berufspendler teilte, nämlich den tagtäglichen Stau auf dem Weg zur Arbeit. Ein ausreichender betrieblicher Zusammenhang werde nicht bereits dadurch begründet, dass der Betrieb/die Berufsausübung nicht hinweggedacht werden könne, ohne dass die Ausgabe entfiele. Entscheidend sei vielmehr, dass die Straftat des Klägers nicht ausschließlich und unmittelbar aus seiner unternehmerischen Tätigkeit heraus erklärbar sei. Ein betrieblicher Zusammenhang zwischen der Sachbeschädigung und dem Gewerbebetrieb des Klägers sei schon deshalb nicht erkennbar, weil der Kläger im Falle einer Funktionsstörung der Lichtzeichenanlage - allerdings unter Beachtung äußerster Vorsicht - nach der Rechtsprechung der Fachgerichte berechtigt gewesen wäre, die Lichtzeichenanlage zu passieren, um so zu seinem Betrieb kommen zu können. Damit habe es an der objektiven Erforderlichkeit für die vom Kläger ergriffene Maßnahme im Hinblick auf das von ihm erklärte Ziel gefehlt; die Exzesshandlung sei auch nicht ausschließlich und unmittelbar aus seiner beruflichen/unternehmerischen Tätigkeit heraus erklärbar gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 01.10.2008

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