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Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.06.2013
10 K 1769/11 E -

Voller Betriebs­ausgaben­abzug für Fahrten eines Steuerberaters zu seinem Hauptauftraggeber zulässig

Begrenzung des Betriebs­ausgaben­abzugs nicht gerechtfertigt

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Fahrten eines selbstständigen Steuerberaters zu seinem Hauptauftraggeber nicht dem beschränkten Betriebs­ausgaben­abzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte unterliegen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erzielt mehr als 60 % seiner Einnahmen als selbstständiger Steuerberater aus Tätigkeiten für eine andere Steuerberaterpraxis. Diese stellte ihm für die Tätigkeiten einen Arbeitsplatz in ihren Räumlichkeiten zur Verfügung, die er im Streitjahr an 181 Tagen aufsuchte. Für seine übrigen Mandanten wurde der Kläger von zu Hause aus tätig.

Finanzamt sieht Steuerberaterpraxis des Hauptauftraggebers als regelmäßige Betriebsstätte an

Der Kläger machte Betriebsausgaben für ein geleastes betriebliches Fahrzeug geltend. Das beklagte Finanzamt kürzte die Betriebsausgaben, weil es die Steuerberaterpraxis des Hauptauftraggebers als regelmäßige Betriebsstätte des Klägers ansah. Deshalb seien diese Fahrten nur mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer zu berücksichtigen. Demgegenüber ist der Kläger der Ansicht, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden keine regelmäßige Betriebsstätte eines Selbstständigen darstelle.

Gleichartige Auslegung der Begriffe Arbeitsstätte und Betriebsstätte auch aus Gründen der Gleichbehandlung geboten

Das Finanzgericht Münster folgte der Ansicht des Klägers und gab der Klage statt. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der Arbeitnehmer bei einem Kunden ihres Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte haben, selbst wenn sie dort länger eingesetzt sind, sei auf selbstständig Tätige zu übertragen. Die Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs sei nicht gerechtfertigt, da der Steuerpflichtige nicht die Möglichkeit habe, sich auf die Tätigkeitsstätte einzustellen. Dies gelte für den Kläger insbesondere deshalb, weil er lediglich als freier Mitarbeiter für seinen Hauptauftraggeber tätig gewesen sei und jederzeit hätte gekündigt werden können. Eine gleichartige Auslegung der Begriffe der Arbeitsstätte und der Betriebsstätte sei auch aus Gründen der Gleichbehandlung geboten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2013
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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Dokument-Nr.: 16782 Dokument-Nr. 16782

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